Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Deutschland eine wesentliche Umgestaltung. Die Vermutung spricht 
für das freie monarchische Recht, die Beschränkung in der Ausübung 
bedarf des besonderen Nachweises. Insbesondere fällt, wie später 
festzustellen sein wird, keineswegs der Erlaß aller Rechtssätze der 
Gesetzgebung zu, sondern nur derjenigen, die ihr besonders über— 
wiesen sind. Daher ist auch der Inhalt der Regierungstätigkeit 
nur negativ festzustellen. Gegenstand dieses Zweiges ist alles, was 
nicht von der Gesetzgebung oder Rechtsprechung in Anspruch genommen 
ist. Deshalb ist es auch zu eng, im Anschlusse an die konstitutionelle 
Lehre bloß von einer vollziehenden Gewalt zu sprechen, wenngleich 
dieser Sprachgebrauch selbst den Verfassungsurkunden nicht fremd 
ist (preußische Art. 45). Es handelt sich um mehr als bloße Voll— 
ziehung der Gesetze, auch um eigene Rechtssatzung und Betätigung 
auf dem rechtlich nicht gebundenen Gebiete staatlicher Wirksamkeit. 
Deshalb empfiehlt sich die allgemeinere Bezeichnung der Regierung. 
Formell wie materiell läßt sich also das Wesen der Regie— 
rung nur negativ bestimmen. Der Form nach handelt es sich 
um diejenige monarchische Staatstätigkeit, bei der der Monarch an 
besondere Formen der Ausübung nicht gebunden, dem Inhalte nach 
um diejenige, die weder von der Gesetzgebung noch von der Recht— 
sprechung in Anspruch genommen wird. 
Die allgemeine Bezeichnung für den monarchischen Regierungs- 
akt ist die der Verordnung, die sich übrigens auch für Verwal- 
tungsakte findet. 
Von jeher bestritten war, ob und inwiefern eine Verordnung 
Rechtssätze enthalten könne. Von der einen Seite stellte man diese 
Möglichkeit in Abrede, von der anderen hielt man es gerade für 
das Wesentliche der Verordnung, Rechtsverordnung zu sein. Im 
allgemeinen handelt es sich dabei um einen Wortstreit. Denn man 
kann selbstverständlich mit jedem Worte einen beliebig verschieb- 
baren Begriff verbinden. Ist die Verordnung Außerung der mo- 
narchischen Regierungstätigkeit überhaupt, so kann sie auch Rechts- 
sätze enthalten, es sind Rechtsverordnungen möglich. Doch ist das 
nicht der einzige Inhalt, dieser geht vielmehr über das Gebiet 
der bloßen Rechtssatzung hinaus. Und letzteres ist geradezu die 
überwiegende Regel. 
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