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Deutschland eine wesentliche Umgestaltung. Die Vermutung spricht
für das freie monarchische Recht, die Beschränkung in der Ausübung
bedarf des besonderen Nachweises. Insbesondere fällt, wie später
festzustellen sein wird, keineswegs der Erlaß aller Rechtssätze der
Gesetzgebung zu, sondern nur derjenigen, die ihr besonders über—
wiesen sind. Daher ist auch der Inhalt der Regierungstätigkeit
nur negativ festzustellen. Gegenstand dieses Zweiges ist alles, was
nicht von der Gesetzgebung oder Rechtsprechung in Anspruch genommen
ist. Deshalb ist es auch zu eng, im Anschlusse an die konstitutionelle
Lehre bloß von einer vollziehenden Gewalt zu sprechen, wenngleich
dieser Sprachgebrauch selbst den Verfassungsurkunden nicht fremd
ist (preußische Art. 45). Es handelt sich um mehr als bloße Voll—
ziehung der Gesetze, auch um eigene Rechtssatzung und Betätigung
auf dem rechtlich nicht gebundenen Gebiete staatlicher Wirksamkeit.
Deshalb empfiehlt sich die allgemeinere Bezeichnung der Regierung.
Formell wie materiell läßt sich also das Wesen der Regie—
rung nur negativ bestimmen. Der Form nach handelt es sich
um diejenige monarchische Staatstätigkeit, bei der der Monarch an
besondere Formen der Ausübung nicht gebunden, dem Inhalte nach
um diejenige, die weder von der Gesetzgebung noch von der Recht—
sprechung in Anspruch genommen wird.
Die allgemeine Bezeichnung für den monarchischen Regierungs-
akt ist die der Verordnung, die sich übrigens auch für Verwal-
tungsakte findet.
Von jeher bestritten war, ob und inwiefern eine Verordnung
Rechtssätze enthalten könne. Von der einen Seite stellte man diese
Möglichkeit in Abrede, von der anderen hielt man es gerade für
das Wesentliche der Verordnung, Rechtsverordnung zu sein. Im
allgemeinen handelt es sich dabei um einen Wortstreit. Denn man
kann selbstverständlich mit jedem Worte einen beliebig verschieb-
baren Begriff verbinden. Ist die Verordnung Außerung der mo-
narchischen Regierungstätigkeit überhaupt, so kann sie auch Rechts-
sätze enthalten, es sind Rechtsverordnungen möglich. Doch ist das
nicht der einzige Inhalt, dieser geht vielmehr über das Gebiet
der bloßen Rechtssatzung hinaus. Und letzteres ist geradezu die
überwiegende Regel.
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