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sächlichen Anordnung nicht im gegebenen Falle der Gesetzgebung
vorbehalten sein darf. Das Verhältnis liegt aber hier statistisch
gerade umgekehrt wie beim Erlasse von Rechtsnormen. Während
letztere vorwiegend in Gesetzesform ergehen, bildet es bei tatsäch-
lichen Anordnungen die Ausnahme, daß sie der Gesetzgebung vor-
behalten sind.
Das Verhältnis der tatsächlichen Anordnung zum Gesetze ist
verschieden. Sie kann ergehen zur Ausführung eines Gssetzes, als
Vollzugsakt. Sie ist aber auch möglich als freier Regierungs-
akt auf dem gesetzlich nicht gebundenen Gebiete der Staats-
tätigkeit.
Da in Rechtsnorm und tatsächlicher Anordnung sich die mög-
lichen Rechtstypen staatlichen Wirkens überhaupt erschöpfen, so
handelt es sich im folgenden nur um die eine oder andere in be-
sonderer Anwendung oder um Verbindungen beider.
3. Ausführungsverordnungen. Der Monarch erläßt die zur
Ausführung der Gesetze nötigen Verordnungen (für Preußen Vl.
Art. 45). Es handelt sich also unter allen Umständen um ein
der Gesetzgebung vorbehaltenes Gebiet, auf dem diese sich bereits
betätigt hat. Demnach können die Ausführungsverordnungen nie
Ausdruck der freien Regierung, sondern nur Betätigung der Voll-
ziehung sein. Im einzelnen ist aber der Gegenstand der Aus-
führungsverordnungen verschieden.
Vorbehaltene oder delegierte Ausführungsverordnungen
enthalten Rechtssätze. Die Zulässigkeit war früher vielfach (z. B.
v. Rönne), doch zu Unrecht bestritten. Es handelt sich um einen
der Gesetzgebung vorbehaltenen Gegenstand. Das Gesetz regelt
diesen aber nicht erschöpfend, sondern überläßt den Erlaß einzelner
Rechtsnormen einer Verordnung, die sich somit auf die gesetzliche
Ermächtigung stützt und das Gesetz ausführt.
Die Ausführungsverordnung kann aber auch tatsächliche An-
ordnungen der verschiedensten Art enthalten, die notwendig sind,
um den Willen des Gesetzes zu vollziehen.
In der Stellung des Monarchen als verfassungsmäßigen
Hauptes der Verwaltung liegt endlich auch die Befugnis enthalten,
die Behörden mit Anweisungen zu versehen, wie sie ein Gesetz