Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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auffassen sollen. Solche Anordnungen können sowohl Rechtsnormen 
wie tatsächliche Anordnungen enthalten. Man bezeichnet sie als 
Instruktionen oder Anweisungen. Do die richterliche Gewalt durch 
unabhängige, keiner anderen Autorität als der des Gesetzes unter- 
worfene Gerichte ausgeübt wird, sind die Instruktionen oder An- 
weisungen für die Gerichte auf dem Gebiete ihrer richterlichen 
Tätigkeit unverbindlich. Den Anordnungen unterworfen sind nur 
die Organe der Verwaltung einschließlich der Justizverwaltung. 
Meist wird übrigens die Ausführung durch Instruktionen oder 
Anweisungen den zuständigen Ministern delegiert, so daß es sich. 
nicht mehr um Regierungs-, sondern um Verwaltungsakte handelt. 
4. Das Organisationsrecht. Der älteren Staatsrechtswissen- 
schaft, die sich noch durch die Lehre von der Gewaltenteilung ge- 
bunden erachtete, machte die systematische Stellung des Organisations- 
rechts, ob es zur Vollziehung oder zur Gesetzgebung gehöre, große 
Schwierigkeiten. Insbesondere glaubte man aus dem Umstande, 
daß die Gerichte regelmäßig durch Gesetz organisiert wurden, die 
Verwaltungsbehörden durch Verordnung, einen sachlichen Gegen- 
satz entnehmen zu müssen. Man half sich schließlich wohl damit, 
daß man das Organisationsrecht als besondere, vierte „Gewalt“ 
neben die überkommenen drei anderen stellte. 
Die Organisation einer Behörde enthält zweierlei. Es muß 
einmal die Behörde selbst eingesetzt werden. Das ist eine tatsäch- 
liche Anordnung, die unbedingt einen bestimmten Zustand, nämlich 
den Bestand der betreffenden Behörde, herstellt. Damit ist es aber 
nicht getan. Die Behörde muß, um wirken zu können, auch irgend 
welche Zuständigkeit haben. Die Beilegung der Zuständigkeit ist 
eine Rechtsnorm, indem abstrakt-hypothetisch, so oft ein bestimmter 
Fall sich ereignet, er der Erledigung durch die betreffende Behörde 
überwiesen wird. Beides, die Einsetzung der Behörde und die Bei- 
legung der Zuständigkeit, geht aber Hand in Hand, eines ist ohne 
das andere nicht denkbar. 
Die Organisation gewisser Behörden ist der Gesetzgebung 
vorbehalten. Hierher gehörten von jeher die Gerichte wegen des 
engen Zusammenhanges ihrer Organisation mit dem Prozeßrechte. 
Aber die neuere Gesetzgebung hat auch die Organisation anderer
	        
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