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auffassen sollen. Solche Anordnungen können sowohl Rechtsnormen
wie tatsächliche Anordnungen enthalten. Man bezeichnet sie als
Instruktionen oder Anweisungen. Do die richterliche Gewalt durch
unabhängige, keiner anderen Autorität als der des Gesetzes unter-
worfene Gerichte ausgeübt wird, sind die Instruktionen oder An-
weisungen für die Gerichte auf dem Gebiete ihrer richterlichen
Tätigkeit unverbindlich. Den Anordnungen unterworfen sind nur
die Organe der Verwaltung einschließlich der Justizverwaltung.
Meist wird übrigens die Ausführung durch Instruktionen oder
Anweisungen den zuständigen Ministern delegiert, so daß es sich.
nicht mehr um Regierungs-, sondern um Verwaltungsakte handelt.
4. Das Organisationsrecht. Der älteren Staatsrechtswissen-
schaft, die sich noch durch die Lehre von der Gewaltenteilung ge-
bunden erachtete, machte die systematische Stellung des Organisations-
rechts, ob es zur Vollziehung oder zur Gesetzgebung gehöre, große
Schwierigkeiten. Insbesondere glaubte man aus dem Umstande,
daß die Gerichte regelmäßig durch Gesetz organisiert wurden, die
Verwaltungsbehörden durch Verordnung, einen sachlichen Gegen-
satz entnehmen zu müssen. Man half sich schließlich wohl damit,
daß man das Organisationsrecht als besondere, vierte „Gewalt“
neben die überkommenen drei anderen stellte.
Die Organisation einer Behörde enthält zweierlei. Es muß
einmal die Behörde selbst eingesetzt werden. Das ist eine tatsäch-
liche Anordnung, die unbedingt einen bestimmten Zustand, nämlich
den Bestand der betreffenden Behörde, herstellt. Damit ist es aber
nicht getan. Die Behörde muß, um wirken zu können, auch irgend
welche Zuständigkeit haben. Die Beilegung der Zuständigkeit ist
eine Rechtsnorm, indem abstrakt-hypothetisch, so oft ein bestimmter
Fall sich ereignet, er der Erledigung durch die betreffende Behörde
überwiesen wird. Beides, die Einsetzung der Behörde und die Bei-
legung der Zuständigkeit, geht aber Hand in Hand, eines ist ohne
das andere nicht denkbar.
Die Organisation gewisser Behörden ist der Gesetzgebung
vorbehalten. Hierher gehörten von jeher die Gerichte wegen des
engen Zusammenhanges ihrer Organisation mit dem Prozeßrechte.
Aber die neuere Gesetzgebung hat auch die Organisation anderer