— 88 —
Behörden der Gesetzgebung überwiesen, z. B. die der allgemeinen
Landesverwaltung, in Preußen bemerkenswerterweise nicht der obersten
Verwaltung im Gegensatze zu anderen deutschen Staaten, der Ge-
meinden und weiteren Kommunalverbände, der Oberrechnungskammer.
Der Organisation im Wege der Regierung fallen also nur
die nicht der Gesetzgebung vorbehaltenen Behörden anheim,
unbeschadet der notwendigen Bereitstellung der etatsmäßigen Mittel.
Hierher gehören z. B. die Eisenbahnbehörden, die Provinzialschul-
kollegien, in gewissem Sinne auch die Behörden für Verwaltung
der indirekten Steuern, die Ministerien in Preußen.
5. Das Recht, Amter, Titel und sonstige Auszeichnungen,
insbesondere Orden zu verleihen. Es ist in Preußen als
Majestätsrecht anerkannt durch § 7 II, 14 ALR. und wird in den
Verfassungsurkunden, so in Preußen Art. 47 und 50 dem Monar-
chen meist ausdrücklich beigelegt.
a) Amterverleihung. Der Monarch besetzt alle Stellen im
Staatsdienste, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Ge-
setzlich etwas anderes bestimmt ist nun meist hinsichtlich der Amter
der Kommunal. und Selbstverwaltung, nämlich, daß ihre Inhaber
nicht ernannt, sondern gewählt werden. Das staatliche Ernennungs-
recht schwächt sich in diesem Falle zu einem bloßen Bestätigungs-
rechte ab, soweit nicht auch darauf verzichtet wird. Doch auch
soweit der Monarch das Ernennungsrecht hat, braucht er es nicht
selbst auszuüben, sondern kann er es an Zentral= oder Provinzial-
behörden delegieren. In Preußen ernennt der König im allgemeinen
nur die Beamten bis zum Rate 4. Klasse abwärts, ausnahmsweise
auch die Amts-, Land= und Handelsrichter, die Ernennung der
mittleren und unteren Beamten ist delegiert.
Mit der Verleihung des Amtes ist regelmäßig verknüpft die
Beilegung des entsprechenden Titels als Amtsbezeichnung. Wer
das Amt überträgt, hat daher auch den Amtstitel beizulegen, der
Monarch, wenn von ihm die Ernennung ausgeht, die Zentral-
oder Provinzialbehörde, wenn die Ernennung delegiert war, die
Kommunalbehörde, wenn ihr gesetzlich die Stellenbesetzung zustand.
b) Titelverleihung. Geschichtlich hat sich in Deutschland be-
sonders seit dem 17. Jahrhundert ein von dem Amtswesen relativ