Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Behörden der Gesetzgebung überwiesen, z. B. die der allgemeinen 
Landesverwaltung, in Preußen bemerkenswerterweise nicht der obersten 
Verwaltung im Gegensatze zu anderen deutschen Staaten, der Ge- 
meinden und weiteren Kommunalverbände, der Oberrechnungskammer. 
Der Organisation im Wege der Regierung fallen also nur 
die nicht der Gesetzgebung vorbehaltenen Behörden anheim, 
unbeschadet der notwendigen Bereitstellung der etatsmäßigen Mittel. 
Hierher gehören z. B. die Eisenbahnbehörden, die Provinzialschul- 
kollegien, in gewissem Sinne auch die Behörden für Verwaltung 
der indirekten Steuern, die Ministerien in Preußen. 
5. Das Recht, Amter, Titel und sonstige Auszeichnungen, 
insbesondere Orden zu verleihen. Es ist in Preußen als 
Majestätsrecht anerkannt durch § 7 II, 14 ALR. und wird in den 
Verfassungsurkunden, so in Preußen Art. 47 und 50 dem Monar- 
chen meist ausdrücklich beigelegt. 
a) Amterverleihung. Der Monarch besetzt alle Stellen im 
Staatsdienste, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Ge- 
setzlich etwas anderes bestimmt ist nun meist hinsichtlich der Amter 
der Kommunal. und Selbstverwaltung, nämlich, daß ihre Inhaber 
nicht ernannt, sondern gewählt werden. Das staatliche Ernennungs- 
recht schwächt sich in diesem Falle zu einem bloßen Bestätigungs- 
rechte ab, soweit nicht auch darauf verzichtet wird. Doch auch 
soweit der Monarch das Ernennungsrecht hat, braucht er es nicht 
selbst auszuüben, sondern kann er es an Zentral= oder Provinzial- 
behörden delegieren. In Preußen ernennt der König im allgemeinen 
nur die Beamten bis zum Rate 4. Klasse abwärts, ausnahmsweise 
auch die Amts-, Land= und Handelsrichter, die Ernennung der 
mittleren und unteren Beamten ist delegiert. 
Mit der Verleihung des Amtes ist regelmäßig verknüpft die 
Beilegung des entsprechenden Titels als Amtsbezeichnung. Wer 
das Amt überträgt, hat daher auch den Amtstitel beizulegen, der 
Monarch, wenn von ihm die Ernennung ausgeht, die Zentral- 
oder Provinzialbehörde, wenn die Ernennung delegiert war, die 
Kommunalbehörde, wenn ihr gesetzlich die Stellenbesetzung zustand. 
b) Titelverleihung. Geschichtlich hat sich in Deutschland be- 
sonders seit dem 17. Jahrhundert ein von dem Amtswesen relativ
	        
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