Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Personalbestande zusammenfällt mit der Abteilung des Kriegs- 
ministeriums für die persönlichen Angelegenheiten, dazu ist neuer- 
dings (1889) noch das Marinekabinett getreten. 
Das Kabinett ist Staatsbehörde, mit dessen Hilfe der Monarch 
preußische wie Reichsangelegenheiten erledigt. Ein materieller Ein- 
fluß auf die Entschließungen des Herrschers steht ihm wenigstens 
rechtlich nicht zu, da diese durch die Ministerverantwortlichkeit ge- 
deckt werden. Eine Ausnahme machen die der ministeriellen Gegen- 
zeichnung nicht unterliegenden militärischen Personalien. 
4. Der Staatsrat war nach der Verordnung vom 27. Okto- 
ber 1810 geplant als beratende Behörde für Gesetzentwürfe und 
wichtigere Verordnungen. Doch trat er erst durch die Verordnung 
vom 20. Januar 1817 wirklich ins Leben. Die Verordnung 
vom 6. Januar 1848 brachte wesentliche Veränderungen dieser 
Organisation. 
Der Staatsrat besteht aus den Prinzen des königlichen 
Hauses, welche das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, Beamten, 
die von Amtswegen Mitglieder des Staatsrates sind, wie der 
Präsident des Staatsrates, die Feldmarschälle, die Staatsminister, 
die kommandierenden Generäle, die Oberpräsidenten, der Staats- 
sekretär des Staatsrates, der Präsident der Oberrechnungskammer 
und die Chefs des Kabinetts, und Personen, die der König sonst 
namentlich aus den höheren Beamten beruft. 
Aufgabe des Staatsrates ist die Vorbereitung von Gesetzent- 
würfen und sonstigen wichtigen Angelegenheiten, die der König ihm 
überweist. Die Vorberatung geschieht entweder in den Abteilungen 
oder im Plenum. Seit der Verordnung von 1848 ist das Schwer- 
gewicht in die Abteilungen verlegt. 
Der Staatsrat hat von 1817 bis 1848 als Parlament des 
absoluten Beamtenstaates eine außerordentlich segensreiche Wirksam- 
keit entfaltet. Reben dem Parlamentarismus findet er keine 
rechte Stätte mehr. Nach seiner 1852 und 1854 erfolgten Reak- 
tivierung ist er nur noch zweimal, 1884 und 1890, berufen worden. 
Die Organisation der obersten Reichsverwaltung ist im Staats- 
rechte zu behandeln.
	        
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