Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Bei dieser Entwicklung der Dinge lassen sich die Fälle einer 
materiellen Verwaltungsgerichtsbarkeit der Zivil- und Strafgerichte 
nicht auf einen einheitlichen Rechtsgrundsatz zurückführen. Es 
handelt sich vielmehr um eine Reihe von einzelnen Fällen, die 
sich nach den drei Hauptgruppen des Beamtenrechts, der Polizei 
und des Finanzwesens zusammenfassen lassen. 
a) Auf dem Gebiete des Beamtenrechts kommen in Frage 
die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten. Sie ruhen auf 
der öffentlichrechtlichen Grundlage des Beamtenverhältnisses, können 
aber zivilprozessualisch geltend gemacht werden, in Preußen nach 
dem Gesetze vom 24. Mai 1861, im Reiche nach dem Reichsbe— 
amtengesetze. Nur muß eine Entscheidung der obersten Verwaltungs- 
behörde vorhergehen, und demgegenüber die Klage in Preußen 
binnen sechs Wochen, im Reiche binnen sechs Monaten erhoben 
werden (Vgl. § 14). 
b) Auf polizeilichem Gebiete kommt der Zivil= wie der Straf- 
rechtsweg gegenüber den Anordnungen der Polizei in Betracht. 
a) Der Zivilrechtsweg wurde gegenüber polizeilichen Anord- 
mungen von dem früheren preußischen Rechte in ziemlich weitem 
Umfange zugelassen, da man die Polizei nicht als wesentliches 
Hoheitsrecht, sondern wegen ihrer Verleihung an Grundherren 
und Städte halbprivatrechtlich als Regal ansah. Noch die Ver- 
ordnung vom 26. Dezember 1808 hielt an der weiten Zulassung 
des Rechtsweges fest. Eine Einschränkung brachte erst das Gesetz 
vom 11. Mai 1842. Es läßt gegenüber Polizeiverfügungen den 
Zivilrechtsweg in drei Fällen zu: 1. wenn der Betroffene Be- 
freiung von der Verpflichtung kraft besonderer Gesetzesvorschrift oder 
speziellen Rechtstitels (wohlerworbenes Recht, ius speciali titulo 
acquisitum) behauptet; 2. wenn der Betroffene behauptet, die Ver- 
pflichtung liege nicht ihm, sondern einem andern ob, hier jedoch 
nicht gegenüber der Polizei, sondern gegenüber dem anderen; 3. 
wenn der Betroffene behauptet, daß die Anordnung einen solchen 
Eingriff in Privatrechte enthalte, daß dafür nach allgemeinen 
Grundsätzen Entschädigung geleistet werden müsse, über die Ent- 
schädigung. In dem ersten Falle ist jedoch jetzt nach § 127 Abs. 4 
des Landesverwaltungsgesetzes der ordentliche Rechtsweg insoweit
	        
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