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ausgeschlossen, als ein förmliches Verwaltungsrechtsmittel (Ver-
waltungsklage oder Verwaltungsbeschwerde) gegeben ist, und findet
nur noch insoweit statt, als das nicht zutrifft.
6) Der Strafrechtsweg ist eröffnet gegenüber Polizeiverord-
nungen nach dem Polizeiverwaltungsgesetze vom 11. März 1850,
ezw. für die neuen Provinzen der Verordnung vom 20. Sep-
tember 1867, wobei der Richter nicht über die Notwendigkeit
und Zweckmäßigkeit, sondern über die gesetzliche Gültigkeit jener
Vorschriften zu entscheiden hat. Die Strafe der Polizeiverordnungen
ist keine kriminelle Strafe für einen Bruch der Rechtsordnung,
sondern allgemein angedrohte Verwaltungsstrafe zur Erzwingung:
von Handlungen oder Unterlassungen im polizeilichen Interesse.
In dem Strafverfahren entscheidet der Richter materiell über die
Berechtigung des allgemeinen polizeilichen Gebots oder Verbots.
Die Polizei hat nur das Recht der vorläufigen Straffestsetzung.
nach §§ 453 ff. Str PrO. und dem preußischen Gesetze vom
23. April 1883, und der Betroffene kann dagegen binnen einer
Woche bei der Polizei oder dem Amtsgerichte auf gerichtliche Ent-
scheidung antragen.
c) Auf dem Gebiete der Finanzen findet gleichfalls sowohl
der Zivil- wie der Strafrechtsweg statt.
a) Der Zivilrechtsweg ist gegeben, wo der Staat als Fiskus
in privatwirtschaftliche Beziehungen z. B. als Grundbesitzer ode
Gewerbetreibender eintritt, die an sich auch jeder Privatmann ein-
gehen kann. Er unterliegt dann als Fiskus, unbeschadet einzelner
Privilegien, den gewöhnlichen Normen des Privatrechts und deren
Geltendmachung im Zivilprozesse. Das ist eine Eigentümlichkeit
des deutschen Rechts im Gegensatze namentlich zum englischen und
französischen, das auch hier den Staat als hoheitliche Macht auf-
faßt, und geschichtlich erwachsen auf dem Boden der vorwiegend
privatrechtlichen deutschen Landeshoheit. Dieser Rechtszustand wird
allgemein anerkannt durch das ALR. II, 14 § 81. Dem Landes-
fiskus steht überall der Reichsfiskus gleich, und öffentliche Kor-
porationen können natürlich nicht mehr Rechte für sich in An-
spruch nehmen als der Staat. Derzeit ist reichsrechtlich allgemein
durch § 4 Ec. zur ZPO. bestimmt, daß für bürgerliche Rechts-