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Senaten von wenigstens fünf Mitgliedern, der durch Gesetz vom
8. Mai 1889 eingesetzte Disziplinarsenat von zwei Präsidenten und
sieben Mitgliedern. Das Oberverwaltungsgericht ist, soweit die
untere Instanz nicht endgültig entscheidet, Gericht dritter oder zweiter
Instanz über den Kreis= bzw. Stadtausschüssen, zweiter Instanz
über den Bezirksausschüssen und erster und letzter Instanz in den
ihm überwiesenen Angelegenheiten.
Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bestimmt
sich nach einem dreifachen Gerichtsstande. In Angelegenheiten, die
sich auf Grundstücke beziehen, ist ausschließlich das Gericht der
belegenen Sache zuständig (fkorum rei sitae). In allen anderen
Angelegenheiten ist maßgebend der Wohnsitz der Person oder der
Sitz der Behörde oder Korporation, welche in Anspruch genommen
wird (korum domicilü). Ist der Gerichtsstand zweifelhaft oder
das zuständige Gericht am Ausgange der Sache interessiert, so
bestimmt das höhere Gericht das zuständige Gericht (forum extra-
ordinarium).
Wegen Ausschließung oder Ablehnung der Gerichtspersonen
finden die Bestimmungen der 3P. entsprechende Anwendung.
Die leitenden Prozeßmarimen sind zum Teil von denen der
anderen Prozeßarten verschieden.
Ob im Verwaltungsprozesse die Verhandlungsmaxime des
Zivilprozesses oder die Inquisitionsmaxime des Strafprozesses Platz
greift, ist bestritten. Die Verhandlungsmaxime des Zivilprozesses,
wonach der Richter nur formelle Wahrheit aus Grund des Vor-
bringens der Parteien festzustellen hat, ergibt sich daraus, daß es
sich im Zivilprozesse um die Geltendmachung subjektiver, der Aus-
übung nach verzichtbarer Rechte handelt, die nur soweit zugesprochen
werden können, als sie geltend gemacht werden. Wer im Ver-
waltungsprozesse die Geltendmachung subjektiver Rechte sieht, wird
auch für ihn die Verhandlungsmaxime zugrunde legen. Dem Wesen
der Rechtskontrolle entspricht nur das Inquisitionsprinzip, das
den Richter von Amtswegen zur Erforschung der materiellen
Wahrheit verpflichtet. Damit stimmt auch das Gesetz selbst überein,
das den Richter bei Beweisaufnahme und Entscheidung an Partei-
erklärungen nicht bindet.