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Vorderrichters gebunden. Die Einlegung der Revision, die gleich-
falls dem Gerichtsvorsitzenden im öffentlichen Interesse zusteht,
erfolgt binnen 14 Tagen beim Gerichte erster Instanz. Das Ver-
fahren vor dem Revisionsgerichte ist das gleiche mit der
Maßgabe, daß vor ihm eine neue Beweisaufnahme nicht statt-
finden kann. «
Die Beschwerde, die nicht nur den Parteien, sondern auch
anderen beteiligten Personen wie Zeugen und Sachverständigen
zusteht, findet statt gegen solche Anordnungen der Kreis= und
Bezirksausschüsse, die nicht die Prozeßsache selbst, sondern die
Leitung des Verfahrens betreffen. In einzelnen Fällen ist eine
14tägige Frist vorgeschrieben. Die Entscheidung steht dem nächst
höheren Gerichte zu. «
Wiederaufnahme des Verfahrens gegen ein rechtskräftiges
Urteil bildet ein außerordentliches Rechtsmittel. Es ist in dem-
selben Umfange zulässig wie im Zivilprozesse, auf den ausdrücklich
verwiesen wird.
Die Zwangsvollstreckung spielt im Verwaltungsstreitverfahren
eine geringere Rolle als in anderen Prozeßarten. Denn meist
handelt es sich um Anfechtung einer Verfügung, so daß diese ent-
weder aufgehoben, oder die Klage abgewiesen wird. Soweit eine
Zwangsvollstreckung erforderlich ist, namentlich wegen der Kosten,
erfolgt sie durch Verfügung des Gerichtsvorsitzenden erster Instanz.
Die Beitreibung von Geldforderungen geschieht im Verwaltungs-
zwangsverfahren nach der Verordnung vom 15. November 1899.
Nur wegen der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen
ist das Amtsgericht in Anspruch zu nehmen.
§ 25. Das Verwaltungsbeschlußverfahren.
Das Verwaltungsbeschlußverfahren oder Beschwerdeverfahren
ist gleichfalls eine neue Schöpfung der Verwaltungsreform. Es
geht zurück auf die Kreisordnung von 1872 und beruht jetzt auf
dem Landesverwaltungsgesetze vom 30. Juli 1883 und dem Zu-
ständigkeitsgesetze vom 1. August 1883. Theoretisch gerechtfertigt
wurde sie als Abwehr des Eingriffs in Interessen von L. Stein