— 106 —
ist, wird dieser die Beschwerde zur Erklärung vorgelegt. Auch Be-
weisaufnahme ist zulässig. Die Entscheidung erfolgt regelmäßig
auf Grund der Akten, ausnahmsweise ist auch eine mündliche
Verhandlung zulässig. Die Entscheidung bildet ein Beschluß, der
in eiligen und klaren Fällen auch durch Bescheid des Vorsitzenden
ersetzt werden kann.
Gegen die Beschlüsse erster Instanz, soweit sie nicht vom
Provinzialrate erlassen sind, findet die weitere Beschwerde an die
nächst höhere Beschlußbehörde statt, deren Einlegung im öffentlichen
Interesse auch dem Vorsitzenden der ersten Instanz zusteht. Die
Frist beträgt 14 Tage. Die Einlegung hat bei der ersten Instanz
zu erfolgen. Das Verfahren in der zweiten Instanz ist dasselbe
wie in der ersten.
Ein außerordentliches Rechtsmittel bildet die Anfechtung end-
gültiger Beschlüsse wegen Rechtswidrigkeit seitens der Vorsitzenden
durch Klage beim Oberverwaltungsgerichte.
§ 26. Die Kompetenzkonflikte.
Zwei Behörden können über ihre Zuständigkeit in Streit ge-
raten positiv, indem jede von ihnen die Entscheidung der Sache
für sich beansprucht, negativ, indem beide, obgleich eine von ihnen
zuständig sein muß, die Entscheidung ablehnen. Die Erledigung
ist naturgemäß gegeben im Behördenorganismus selbst durch die
beiden vorgesetzte höhere Instanz, bei Verwaltungsbehörden in
letzter Linie durch das Staatsministerium, in dem sich die Einheit
der obersten Verwaltung verkörpert. Soweit eine solche Erledigung
im Aussichtswege zulässig ist, spricht man von einem Kompetenz-
oder Zuständigkeitsstreite (Conflit de juridiction).
Die Möglichkeit dieser Erledigung hört aber auf, wo auf der
einen Seite ein Gericht, auf der andern eine Verwaltungsbehörde
steht. Denn die richterlichen Entscheidungen auch über die Zu-
ständigkeit erfolgen in richterlicher Unabhängigkeit, und es fehlt für
eine solche Entscheidung an einer den Gerichten und Verwaltungs-
behörden vorgesetzten gemeinsamen Instanz. Hier spricht man von
einem Kompetenzkonflikte (Conflit d'attridbution).