Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Gesetzgeberisch sind verschiedene Wege denkbar. Man kann 
die Entscheidung der Verwaltung übertragen. Das war bis in 
die neueste Zeit der Fall im französischen Rechte, dieses berief nach 
den Grundsätzen von der Teilung der Gewalten und der Sicherung 
der Unabhängigkeit der Verwaltung auf Antrag einer Verwaltungs- 
behörde, die sich durch Anhängigmachung einer Sache bei Gericht 
verletzt glaubte, den Staatsrat zur Entscheidung. Oder man über- 
läßt es den Gerichten, endgültig über die Zulässigkeit des Rechts- 
weges zu befinden. Das wird vielfach als das deutschrechtliche 
Prinzip ausgegeben. Oder man beruft endlich zur Entscheidung 
eine aus richterlichen und Verwaltungsbeamten gemischte Behörde 
einen Kompetenzgerichtshof. 
In Preußen gab es einen solchen schon seit 1750 in der 
Jurisdiktionskommission. Die war aber in der Stein-Harden- 
bergischen Zeit verloren gegangen. Ein 1828 gemachter Versuch, 
die Erledigung durch Vereinbarung zwischen dem Justizminister 
und dem Ressortminister und mangels einer solchen durch den 
König selbst herbeizuführen, beeinträchtigte die Unabhängigkeit der 
Gerichte. Durch Gesetz vom 8. April 1847 wurde daher, wesent- 
lich beeinflußt durch das französische Recht, ein besonderer 
Kompetenzgerichtshof aus richterlichen und Verwaltungsbeamten 
eingesetzt. . 
Diesem Kompetenzgerichtshofe fehlte das öffentliche Vertrauen, 
da er, zum großen Teile, aus Ministerialbeamten zusammengesetzt, 
der vollen richterlichen Unabhängigkeit entbehrte. Bei Beratung 
der Reichsjustizgesetze wollte daher der Reichstag die Kompetenz- 
gerichtsbarkeit überhaupt abgeschafft haben, die Regierungen aber 
ihre Kompetenzgerichtshöfe erhalten. Schließlich kam es zu einem 
Ausgleiche. Kraft gemeinen Reichsrechts ist die Kompetenz- 
gerichtsbarkeit abgeschafft, die Gerichte entscheiden über die Zu- 
lässigkeit des Rechtsweges (§ 17 GVG.). Dieses gemeine Reichs- 
recht ist aber nur subsidiär und läßt unter gewissen Kautelen ab- 
weichendes Landesrecht zu. Die Mitglieder des Kompetenzgerichts- 
hofs müssen nämlich auf Lebenszeit oder für die Dauer des 
Hauptamtes bestellt werden, sind nur unter den Voraussetzungen 
wie die Mitglieder des Reichsgerichts entfernbar, müssen min-
	        
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