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destens zur Hälste dem Reichsgerichte, einem obersten Landesgerichte
oder einem Oberlandesgerichte angehören und in ungerader Zahl
von mindestens fünf entscheiden. Auch ist das Verfahren gesetzlich
zu regeln, und die Anfechtung einer rechtskräftigen gerichtlichen
Entscheidung über Zulässigkeit des Rechtsweges ausgeschlossen
(& 17 EsS. zum GVG.).
Den Einzelstaaten war die Ermächtigung erteilt, die dem
Reichsrechte entsprechende neue Regelung der Kompetenzgerichtsbar-
keit mangels gesetzlicher Regelung im Wege der Verordnung zu
treffen. Demgemäß erging in Preußen die Verordnung vom
1. August 1879, die das preußische Recht mit dem Reichsrechte in
übereinstimmung brachte.
Der Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte
besteht aus elf Mitgliedern, von denen sechs dem Kammergerichte
angehören, die übrigen für den höheren Verwaltungsdienst
oder das Richteramt befähigt, alle mindestens 35 Jahre alt sein
müssen. Die Enthebung vom Anmte ist nur unter denselben
Voraussetzungen zulässig, wie bei den Mitgliedern des Reichs-
gerichts. Der Gerichtshof entscheidet in der Besetzung von sieben
Mitgliedern. Die Geschäftsordnung regelt ein vom Gerichtshofe
unter Bestätigung des Staatsministeriums zu entwerfendes Re-
gulativ.
Das Verfahren ist verschieden, je nachdem der Kompetenz-
konflikt positiv oder negativ ist.
Positiv ist der Kompetenzkonflikt, wenn eine Sache vor dem
Gerichte schwebt, aber die Verwaltungsbehörde sie als vor sich ge-
hörig betrachtet. Hier kann die Zentral= oder Provinzialverwaltungs-
behörde den Kompetenzkonflikt erheben. Es ist Einfluß französi-
schen Rechts, daß umgekehrt die gleiche Befugnis den Gerichten
nicht zusteht. Die Erhebung erfolgt durch schriftliche Erklärung
und hemmt das weitere gerichtliche Verfahren. Niemals können
jedoch rechtskräftige richterliche Urteile durch die Erhebung des
Kompetenzkonflikts aufgehoben werden. Auch ist nach dem Gesetze
vom 22. Mai 1902 die Erhebung unzulässig, wenn die Sache
bereits vor dem Reichsgerichte schwebt.
Der negative Konflikt setzt dagegen umgekehrt eine rechts-