Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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kräftige Entscheidung des Gerichts auf Unzulässigkeit des Rechts— 
weges und eine endgültige Erklärung der Verwaltungsbehörde über 
ihre Zuständigkeit voraus. Der betreibende Faktor ist hier die 
beteiligte Privatperson, die sich an den Gerichtshof wendet. 
Innerhalb eines Monats können die Parteien beim Gerichte 
Erklärungen einreichen, die der Verwaltungsbehörde mitgeteilt 
werden. Dann gehen die Akten durch Vermittlung des Justiz- 
ministers an den Kompetenzgerichtshof. Die Verwaltungsbehörde 
kann sich auch gutachtlich äußern. Daran schließt sich die 
öffentliche und mündliche Verhandlung unter Ladung der Parteien 
von Amtswegen, die jedoch nicht zu erscheinen brauchen. Der 
Verwaltungschef kann Vertreter abordnen. Das Urteil erklärt ent- 
weder den Rechtsweg für zulässig und begründet damit die ge- 
richtliche Zuständigkeit oder für unzulässig, womit die der Verwal- 
tungsbehörde gegeben ist. 
Seit Begründung der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind auch 
Kompetenzkonflikte möglich, wenn auf der einen Seite ein Ver- 
waltungsgericht, auf der andern eine Verwaltungsbehörde oder ein 
ordentliches Gericht steht. Hier wird nach § 113 des Landesver- 
waltungsgesetzes bei Kompetenzkonflikten des Verwaltungsgerichts 
mit einem ordentlichen Gerichte das Verwaltungsgericht wie eine 
Verwaltungsbehörde behandelt, so daß der Kompetenzgerichtshof 
entscheidet, über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten 
und Verwaltungsbehörden befindet das Oberverwaltungsgericht. 
Der Kompetenzkonflikt ist nicht zu verwechseln mit der 
Konfliktserhebung bei gerichtlicher Inanspruchnahme der Beamten 
(Vgl. § 14). Beide haben eine gemeinsame, geschichtliche Wurzel 
im französischen Rechte und seiner Lehre von der Teilung der 
Gewalten, was bei uns fortwirkt in der ungleichen Stellung von 
Justiz und Verwaltung bei beiden Einrichtungen, auch später in 
Preußen und im Reiche gewisse gemeinsame Schicksale und endlich 
einen ähnlichen Namen. Trotzdem besteht zwischen beiden eine 
wesentliche Verschiedenheit.
	        
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