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kräftige Entscheidung des Gerichts auf Unzulässigkeit des Rechts—
weges und eine endgültige Erklärung der Verwaltungsbehörde über
ihre Zuständigkeit voraus. Der betreibende Faktor ist hier die
beteiligte Privatperson, die sich an den Gerichtshof wendet.
Innerhalb eines Monats können die Parteien beim Gerichte
Erklärungen einreichen, die der Verwaltungsbehörde mitgeteilt
werden. Dann gehen die Akten durch Vermittlung des Justiz-
ministers an den Kompetenzgerichtshof. Die Verwaltungsbehörde
kann sich auch gutachtlich äußern. Daran schließt sich die
öffentliche und mündliche Verhandlung unter Ladung der Parteien
von Amtswegen, die jedoch nicht zu erscheinen brauchen. Der
Verwaltungschef kann Vertreter abordnen. Das Urteil erklärt ent-
weder den Rechtsweg für zulässig und begründet damit die ge-
richtliche Zuständigkeit oder für unzulässig, womit die der Verwal-
tungsbehörde gegeben ist.
Seit Begründung der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind auch
Kompetenzkonflikte möglich, wenn auf der einen Seite ein Ver-
waltungsgericht, auf der andern eine Verwaltungsbehörde oder ein
ordentliches Gericht steht. Hier wird nach § 113 des Landesver-
waltungsgesetzes bei Kompetenzkonflikten des Verwaltungsgerichts
mit einem ordentlichen Gerichte das Verwaltungsgericht wie eine
Verwaltungsbehörde behandelt, so daß der Kompetenzgerichtshof
entscheidet, über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten
und Verwaltungsbehörden befindet das Oberverwaltungsgericht.
Der Kompetenzkonflikt ist nicht zu verwechseln mit der
Konfliktserhebung bei gerichtlicher Inanspruchnahme der Beamten
(Vgl. § 14). Beide haben eine gemeinsame, geschichtliche Wurzel
im französischen Rechte und seiner Lehre von der Teilung der
Gewalten, was bei uns fortwirkt in der ungleichen Stellung von
Justiz und Verwaltung bei beiden Einrichtungen, auch später in
Preußen und im Reiche gewisse gemeinsame Schicksale und endlich
einen ähnlichen Namen. Trotzdem besteht zwischen beiden eine
wesentliche Verschiedenheit.