Abteilung IIl. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
Kap. I. Gebiet des Innern.
§ 27. Innere Verwaltung und Polizei.
Die Tätigkeit des modernen Staates entwickelt sich im Zeit-
alter der Renaissancce. Im Anschlusse an Aristoteles, der unter
Nrof##reddie geordnete Staatsgewalt überhaupt, in erster Linie
allerdings die Demokratie verstand, bezeichnete man mit jenem
Worte, das man lateinisch politia schrieb, polizia sprach und deutsch
als Poletzey mundgerecht machte, die Tätigkeit der weltlichen
Staatsgewalt überhaupt im Gegensatze zu der der Kirche. Poletzey
ist alles Tun und Treiben der weltlichen Oberkeit. Die Reichs-
polizeiordnungen, die großen Verwaltungsgesetze des Reiches seit
1530, besonders aber die von 1577 verbreiten sich daher über
alle möglichen Gegenstände des inneren Staatslebens.
Durch die Reformation wird in den protestantischen Gebieten
die Kirche dem Staate einfach einverleibt. Der konfessionell ge-
schlossene Staat der Reformationszeit überkommt damit in der
Pflege des religiösen Lebens allerdings Aufgaben, die seiner
politischen Natur fremd waren, und die er später wieder ausge-
geben hat, aber auch alle höheren Kulturaufgaben, die bisher
Sache der Kirche gewesen waren. Auch in den katholischen Ge-
bieten konnte die geschwächte Kirche den Anforderungen des Staates
nicht mehr widerstehen. Die weltliche Obrigkeit wird Hüterin
beider Tafeln des Gesetzes. Vor allem standen hier geschichtliche
Rechte der Stände dem Landesherrn nicht gegenüber. Der Eigen-