Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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art der kirchlichen Verwaltung mit ihrem Anhange der Schule 
wird man dadurch gerecht, daß man sie nicht in den überkommenen 
Polizeibegriff eingliedert, sondern die Kirche der Polizei nebenordnet. 
Durch den dreißigjährigen Krieg gelangen die deutschen Staaten 
zu einem stehenden Heere, das, nur an die Person des Landesherrn 
gebunden, lange ein Fremdkörper war. Sie werden auch durch 
den westfälischen Frieden als Rechtssubjekte des Völkerrechts und 
Träger einer auswärtigen Politik anerkannt. Auch dies war etwas 
Neues, wo zuerst die absolute Monarchie sich betätigte. Der 
Fremdartigkeit dieser Gebiete gegenüber dem Bestehenden wurde 
man dadurch gerecht, daß man auch Kriegswesen und Auswärtiges 
nicht unter der Polizei einbegriff, sondern daneben stellte. 
Gestützt auf das stehende Heer, vollzog nun die absolute 
Monarchie den großen Prozeß der Umbildung des mittelalterlichen 
Staates zum modernen. Auf zertretenen Rechien der ständischen 
Ordnung richtet sie ihren neuen Staatsbau auf. Nur eine Insel 
des Rechts ist bestehen geblieben, das Privat= und Strafrecht und 
seine Anwenduug im Wege des Zivil= und Strafprozesses durch 
die Gerichte, die bloß im Fiskalrechte und im Schutze des wohl- 
erworbenen Rechts noch in die Verwaltung übergreifen. Des 
Wesens der Justiz als der einzig noch feststehenden Rechtsordnung 
wird man sich seit Ende des 17. Jahrhunderts bewußt und bringt 
das äußerlich zum Ausdrucke, indem man sie als besonderes Ge- 
biet der Staatstätigkeit aus der Polizei ausscheidet. 
Die letzte Differenzierung der Staatstätigkeit vollzieht sich 
endlich in den ersten Jahrzehnten des 18. Jahrhunderts, in Preußen 
unter Friedrich Wilhelm I. durch die Ausbildung der Kameral- 
wissenschaften. Das offen ausgesprochene Ziel aller Staatstätigkeit 
ist die Vergrößerung des Glanzes der königlichen Krone und 
Armee, also der Staat als politischer Machtfaktor. Diesem Zwecke 
dient in erster Linie die Fürsorge für die Finanzen, mittelbar die 
Hebung der Steuerfähigkeit. Dies wird dahin ausgedrückt, der 
Polizeiverständige müsse säen, damit der Kameralist ernten könne. 
Die beiden Verwaltungsgebiete stehen noch in engster Verbindung mit- 
einander. Doch auch die Finanzen haben sich von der Polizei losgelöst. 
Damit waren ungefähr die Einzelgebiete der Verwaltung ent-
	        
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