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wickelt, die man noch heute den verwaltungsrechtlichen Systemen
zugrunde zu legen pflegt. Es waren Auswärtiges, Krieg, Justiz,
Polizei, Finanzen und Kirche mit Schule. Die geschichtliche Ent-
wicklung brachte es dabei mit sich, daß das Wesen der Polizei sich
nur negativ bestimmen ließ. Zur Polizei gehörte alles, was keinem
der vorerwähnten besonderen Verwaltungsgebiete zuzumessen war.
Die Polizei in diesem Sinne trug nun zwei Richtungen in
sich. Negativ wehrte sie Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung ab und sorgte damit für deren Aufrecht-
erhaltung. Positiv entwickelte sie auf diesem Boden eine pflegende
Kulturtätigkeit des Staates im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt.
Man unterschied danach Sicherheits= und Ordnungspolizei nach der
einen, Wohlfahrtspolizei nach der andern Seite. Nach dem Vor-
gange von Pütter gewöhnte man sich aber allmählich immer mehr,
den Begriff der Polizei auf die Wahrung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung zu beschränken. Namentlich geschah das
durch den berühmten § 10 II 17 AdL#., der, ursprünglich nur
dazu bestimmt, die höhere Kriminalgerichtsbarkeit von der niederen
Polizeigerichtsbarkeit abzugrenzen, erst durch die Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts seine hohe Bedeutung erlangt hat und gewohn-
heitsrechtlich auf den ganzen Staat ausgedehnt ist: „Die nötigen
Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und
Ordnung und zur Abhwendung der dem Publiko oder einzelnen
Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu treffen, ist das
Amt der Polizei." Für die bisherige Wohlfahrtspolizei bürgerte
sich im 19. Jahrhundert nach dem Vorgange von Blunischli die
Bezeichnung Pflege ein und für das ganze Gebiet der Polizei
und Pflege gemeinsam die der inneren Verwaltung.
Das Wesen der inneren Verwaltung kann man daher wie
das der alten Polizei nur negativ erfassen als alles dasjenige
was keinem der besonderen Verwaltungsgebiete angehört. Diese
innere Verwaltung scheidet sich nun aber keineswegs reinlich in
die beiden Unterzweige der Polizei und Pflege. Es gibt allerdings
ein Gebiet reiner Polizei. Aber alle pflegende Tätigkeit des
Staates ist nur möglich auf dem Boden der Polizei, nachdem
diese Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung