Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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wickelt, die man noch heute den verwaltungsrechtlichen Systemen 
zugrunde zu legen pflegt. Es waren Auswärtiges, Krieg, Justiz, 
Polizei, Finanzen und Kirche mit Schule. Die geschichtliche Ent- 
wicklung brachte es dabei mit sich, daß das Wesen der Polizei sich 
nur negativ bestimmen ließ. Zur Polizei gehörte alles, was keinem 
der vorerwähnten besonderen Verwaltungsgebiete zuzumessen war. 
Die Polizei in diesem Sinne trug nun zwei Richtungen in 
sich. Negativ wehrte sie Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicher- 
heit und Ordnung ab und sorgte damit für deren Aufrecht- 
erhaltung. Positiv entwickelte sie auf diesem Boden eine pflegende 
Kulturtätigkeit des Staates im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt. 
Man unterschied danach Sicherheits= und Ordnungspolizei nach der 
einen, Wohlfahrtspolizei nach der andern Seite. Nach dem Vor- 
gange von Pütter gewöhnte man sich aber allmählich immer mehr, 
den Begriff der Polizei auf die Wahrung der öffentlichen 
Sicherheit und Ordnung zu beschränken. Namentlich geschah das 
durch den berühmten § 10 II 17 AdL#., der, ursprünglich nur 
dazu bestimmt, die höhere Kriminalgerichtsbarkeit von der niederen 
Polizeigerichtsbarkeit abzugrenzen, erst durch die Rechtsprechung des 
Oberverwaltungsgerichts seine hohe Bedeutung erlangt hat und gewohn- 
heitsrechtlich auf den ganzen Staat ausgedehnt ist: „Die nötigen 
Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und 
Ordnung und zur Abhwendung der dem Publiko oder einzelnen 
Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu treffen, ist das 
Amt der Polizei." Für die bisherige Wohlfahrtspolizei bürgerte 
sich im 19. Jahrhundert nach dem Vorgange von Blunischli die 
Bezeichnung Pflege ein und für das ganze Gebiet der Polizei 
und Pflege gemeinsam die der inneren Verwaltung. 
Das Wesen der inneren Verwaltung kann man daher wie 
das der alten Polizei nur negativ erfassen als alles dasjenige 
was keinem der besonderen Verwaltungsgebiete angehört. Diese 
innere Verwaltung scheidet sich nun aber keineswegs reinlich in 
die beiden Unterzweige der Polizei und Pflege. Es gibt allerdings 
ein Gebiet reiner Polizei. Aber alle pflegende Tätigkeit des 
Staates ist nur möglich auf dem Boden der Polizei, nachdem 
diese Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
	        
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