Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

— 113 — 
abgewehrt hat. So durchzieht die Polizei alle Zweige der inneren 
Verwaltung. 
Die Bedeutung dieses Polizeibegriffes besteht darin, daß nur 
auf dem Gebiete der Polizei die Behörde auf Grund ganz allge- 
mein gehaltener Ermächtigungsklauseln zum Eingreifen in die 
individuelle Spähre durch Erlaß von Verordnungen und Verfügungen 
berechtigt ist. Auf dem Gebiete der Pflege bedarf es dagegen im 
Sinne des Rechtsstaates immer einer besonderen gesetzlichen Grund- 
lage, um den Eingriff in die individuelle Sphäre mit Zwangs- 
mitteln berechtigt erscheinen zu lassen. Deshalb ist es im einzelnen 
Falle für die Praxis der Verwaltung und der Verwaltungsgerichte 
von besonderer Wichtigkeit festzustellen, ob es sich um die Erfüllung 
einer polizeilichen Aufgabe handelt. 
Die allgemeinen Ermächtigungsklauseln der Polizei sind aber 
nur präsumtiv allgemein, d. h. sie greifen auch auf polizeilichem 
Gebiete nur insoweit Platz, als nicht ein Einzelgebiet einer be- 
sonderen gesetzlichen Regelung unterzogen ist. Das ist namentlich 
im Interesse der staatsbürgerlichen Freiheit da geschehen, wo ein 
Mißbrauch der allgemeinen Ermächtigungsklauseln für politische 
Zwecke zu befürchten sein würde. 
§ 28. Die Organe der Polizeiverwaltung. 
Die Organe der Polizei sind die der allgemeinen Landesver- 
waltung überhaupt. 
Die Ortspeolizei steht in den Städten, soweit besondere könig- 
liche Polizeibehörden errichtet sind, den Polizeipräsidien oder Po- 
lizeidirektionen, im übrigen einem Magistratsmitgliede, meist dem 
ersten Bürgermeister, in Hannover dem Magistrate kraft staatlichen 
Auftrages nach dem Systeme der allgemeinen Landesverwaltung 
zu. Auf dem flachen Lande findet sich eine fünffach verschiedene 
Organisation. In den östlichen Provinzen mit Ausnahme von 
Posen und in Schleswig-Holstein haben die Ortspolizei die 
Amtsvorsteher, Leiter besonderer Zweckverbände, die eigens für 
Tragung der Polizeilast gebildet sind, unter Mitwirkung der Ge- 
meindevorsteher, in Westfalen und der Rheinprovinz die Vorsteher 
der Samtgemeinden, der Amtmann in Westfalen, der Bürgermeister 
Bornhak, Grundriß des Verwaltungsrechts. 3. Aufl. 8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.