— 113 —
abgewehrt hat. So durchzieht die Polizei alle Zweige der inneren
Verwaltung.
Die Bedeutung dieses Polizeibegriffes besteht darin, daß nur
auf dem Gebiete der Polizei die Behörde auf Grund ganz allge-
mein gehaltener Ermächtigungsklauseln zum Eingreifen in die
individuelle Spähre durch Erlaß von Verordnungen und Verfügungen
berechtigt ist. Auf dem Gebiete der Pflege bedarf es dagegen im
Sinne des Rechtsstaates immer einer besonderen gesetzlichen Grund-
lage, um den Eingriff in die individuelle Sphäre mit Zwangs-
mitteln berechtigt erscheinen zu lassen. Deshalb ist es im einzelnen
Falle für die Praxis der Verwaltung und der Verwaltungsgerichte
von besonderer Wichtigkeit festzustellen, ob es sich um die Erfüllung
einer polizeilichen Aufgabe handelt.
Die allgemeinen Ermächtigungsklauseln der Polizei sind aber
nur präsumtiv allgemein, d. h. sie greifen auch auf polizeilichem
Gebiete nur insoweit Platz, als nicht ein Einzelgebiet einer be-
sonderen gesetzlichen Regelung unterzogen ist. Das ist namentlich
im Interesse der staatsbürgerlichen Freiheit da geschehen, wo ein
Mißbrauch der allgemeinen Ermächtigungsklauseln für politische
Zwecke zu befürchten sein würde.
§ 28. Die Organe der Polizeiverwaltung.
Die Organe der Polizei sind die der allgemeinen Landesver-
waltung überhaupt.
Die Ortspeolizei steht in den Städten, soweit besondere könig-
liche Polizeibehörden errichtet sind, den Polizeipräsidien oder Po-
lizeidirektionen, im übrigen einem Magistratsmitgliede, meist dem
ersten Bürgermeister, in Hannover dem Magistrate kraft staatlichen
Auftrages nach dem Systeme der allgemeinen Landesverwaltung
zu. Auf dem flachen Lande findet sich eine fünffach verschiedene
Organisation. In den östlichen Provinzen mit Ausnahme von
Posen und in Schleswig-Holstein haben die Ortspolizei die
Amtsvorsteher, Leiter besonderer Zweckverbände, die eigens für
Tragung der Polizeilast gebildet sind, unter Mitwirkung der Ge-
meindevorsteher, in Westfalen und der Rheinprovinz die Vorsteher
der Samtgemeinden, der Amtmann in Westfalen, der Bürgermeister
Bornhak, Grundriß des Verwaltungsrechts. 3. Aufl. 8