Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Allgemeine polizeiliche Satzungen und Willküren zu erlassen, 
war im Mittelalter ein Ausfluß der Autonomie der Städte und 
ländlichen Gerichtsbarkeiten. Die absolute Monarchie machte dies 
erst von höherer Bestätigung abhängig und zog es dann ganz an 
sich, so daß das ALR. II, 13 § 6 das Recht, allgemeine Po- 
lizeiverordnungen zu erlassen, als ein Majestätsrecht bezeichnen konnte. 
Dagegen hatte das französische Recht allgemein ein Polizeiverord- 
nungsrecht der Behörden anerkannt. In Preußen durften nach 
der Regierungsinstruktion vom 23. Oktober 1817 die Regierungen 
nur die Strafe innerhalb gewisser Grenzen androhen, wenn das 
Gebot oder Verbot schon gesetzlich feststand. Erst durch das Polizei- 
verwaltungsgesetz vom 11. März 1850 bezw. für die neuen Pro- 
vinzen die Verordnung vom 20. September 1867 wurde den 
Polizeibehörden das Verordnungsrecht nach französischem Vorbilde 
gegeben. Daneben hatten die Polizeibehörden immer das Recht, 
Verfügungen für den einzelnen Fall zu treffen. 
Polizeiliche Anordnungen können nur ergehen zur Erfüllung 
polizeilicher Aufgaben im Sinne des § 10 II, 17 ALR. Dazu 
hat die Polizei zwei Mittel, den Erlaß einer tatsächlichen Anord- 
nung an eine einzelne Person (Polizeiverfügung) und den Erlaß 
einer allgemeinen Rechtsnorm (Polizeiverordnung). 
1. Das Recht der Polizei zum Erlasse von Polizeiverfügungen 
ruht allgemein auf § 10 II, 17 ALR. und wird näher bestimmt 
namentlich hinsichtlich der Zwangsbefugnisse der Polizei durch § 
132 des Landesverwaltungsgesetzes. Jede Polizeiverfügung hat drei 
Bestandteile, die Anordnung selbst, die Androhung des Zwangs- 
mittels im Falle der Zuwiderhandlung und die Festsetzung des 
Zwangsmittels. Anordnung und Androhung können miteinander 
verbunden werden. Ergeht die Androhung besonders, so gilt in 
ihr zumal hinsichtlich der Rechtsmittelfristen die Anordnung als 
wiederholt. Dagegen muß zwischen Androhung und Festsetzung, 
von dringenden Fällen abgesehen, regelmäßig eine Frist liegen. 
Nur in dringenden Fällen kann die zwangsweise Durchführung 
sofort erfolgen. Zwangsmittel sind Ausführung der geforderten 
Handlung durch einen Dritten unter Entnahme eines Kostenvor- 
schusses und, wenn dies nicht ausreicht, Geldstrafe oder Haft,
	        
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