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Allgemeine polizeiliche Satzungen und Willküren zu erlassen,
war im Mittelalter ein Ausfluß der Autonomie der Städte und
ländlichen Gerichtsbarkeiten. Die absolute Monarchie machte dies
erst von höherer Bestätigung abhängig und zog es dann ganz an
sich, so daß das ALR. II, 13 § 6 das Recht, allgemeine Po-
lizeiverordnungen zu erlassen, als ein Majestätsrecht bezeichnen konnte.
Dagegen hatte das französische Recht allgemein ein Polizeiverord-
nungsrecht der Behörden anerkannt. In Preußen durften nach
der Regierungsinstruktion vom 23. Oktober 1817 die Regierungen
nur die Strafe innerhalb gewisser Grenzen androhen, wenn das
Gebot oder Verbot schon gesetzlich feststand. Erst durch das Polizei-
verwaltungsgesetz vom 11. März 1850 bezw. für die neuen Pro-
vinzen die Verordnung vom 20. September 1867 wurde den
Polizeibehörden das Verordnungsrecht nach französischem Vorbilde
gegeben. Daneben hatten die Polizeibehörden immer das Recht,
Verfügungen für den einzelnen Fall zu treffen.
Polizeiliche Anordnungen können nur ergehen zur Erfüllung
polizeilicher Aufgaben im Sinne des § 10 II, 17 ALR. Dazu
hat die Polizei zwei Mittel, den Erlaß einer tatsächlichen Anord-
nung an eine einzelne Person (Polizeiverfügung) und den Erlaß
einer allgemeinen Rechtsnorm (Polizeiverordnung).
1. Das Recht der Polizei zum Erlasse von Polizeiverfügungen
ruht allgemein auf § 10 II, 17 ALR. und wird näher bestimmt
namentlich hinsichtlich der Zwangsbefugnisse der Polizei durch §
132 des Landesverwaltungsgesetzes. Jede Polizeiverfügung hat drei
Bestandteile, die Anordnung selbst, die Androhung des Zwangs-
mittels im Falle der Zuwiderhandlung und die Festsetzung des
Zwangsmittels. Anordnung und Androhung können miteinander
verbunden werden. Ergeht die Androhung besonders, so gilt in
ihr zumal hinsichtlich der Rechtsmittelfristen die Anordnung als
wiederholt. Dagegen muß zwischen Androhung und Festsetzung,
von dringenden Fällen abgesehen, regelmäßig eine Frist liegen.
Nur in dringenden Fällen kann die zwangsweise Durchführung
sofort erfolgen. Zwangsmittel sind Ausführung der geforderten
Handlung durch einen Dritten unter Entnahme eines Kostenvor-
schusses und, wenn dies nicht ausreicht, Geldstrafe oder Haft,