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Monarchie oder einzelne Teile. Das gilt nach 8 367 Nr. 5
StrGB. von Verordnungen über die Aufbewahrung, Beförderung
und Feilhaltung von Gift, Sprengstoffen und Arzneien, Uber-
tretungen der Eisenbahnpolizeiordnungen und Verordnungen der
Strom-, Schiffahrts= und Hafenpolizei, die sich über eine Provinz
hinaus erstrecken.
Die Polizeibehörden mit Ausnahme der Minister sind beim
Erlasse von Polizeiordnungen regelmäßig an die Mitwirkung von
Organen der Selbstverwaltung gebunden. In den Städten be-
darf es für Verordnungen, die nicht zum Gebiete der Sicherheits-
polizei gehören, der Zustimmung des Gemeindevorstandes, die auf
Antrag der Polizeibehörde durch den Bezirksausschuß, in Berlin
den Oberpräsidenten ergänzt werden kann. Auf dem flachen Lande
bedarf der Amtsvorsteher der Zustimmung des Amtsausschusses,
ergänzbar durch den Kreisausschuß, in den anderen Landesteilen ist
erforderlich Beratung mit dem Gemeindevorstande, bei Gegenständen
der landwirtschaftlichen Polizei Zustimmung der Gemeindevertretung.
Im übrigen hat das Polizeiverordnungsrecht der Landrat mit Zu-
stimmung des Kreisausschusses, der Regierungspräsident mit der
des Bezirksausschusses, der Oberpräsident mit Zustimmung des
Provinzialrates, für Berlin ohne diese. Nur in eiligen Fällen
können Landrat, Regierungspräsident und Oberpräsident von dieser
Zustimmung vorläufig absehen und sie nachträglich einholen
(provisorische Geltung: drei Monate).
Die Polizeibehörde erläßt in der Verordnung nicht bloß das
Gebot und Verbot, sondern auch die Strafandrohung. Die
Polizeiverordnung ergeht daher in der Form der Strafrechtsnorm.
Die Höhe der Geldstrase und im Unvermögensfalle der Haft, die
angedroht werden können, ist gesetzlich verschieden abgestuft je nach
dem Range der verordnenden Behörde. Die Strafandrohung ist
aber gegenstandslos, wo die Strafe schon anderweit gesetzlich fest-
steht, und nur das Gebot oder Verbot näher bestimmt werden muß.
Dieses französisch-süddeutsche System der sog. Blankettstrafgesetze
hat bei uns vereinzelt Eingang gefunden im Übertretungs-Abschnitte
des StrG B. und auf Sondergebieten wie bei bergpolizeilichen.
Verordnungen.