Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

— 120 — 
Die Verbindlichkeit der Polizeiverordnung ist endlich abhängig 
von einer besonderen Art der Verkündigung. Für orts- und 
kreispolizeiliche Vorschriften bestimmt der Regierungspräsident diese 
Form. Polizeiverordnungen der Regierungspräsidenten, Ober- 
präsidenten und Minister müssen unter der Bezeichnung Polizei- 
verordnung und unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorschriften, 
auf die sie sich stützen, durch die Amtsblätter der betreffenden Be- 
zirke bekannt gemacht werden und treten mangels anderweiter Be- 
stimmung am achten Tage nach der Ausgabe in Kraft. 
Die Polizei kann ihre Aufgaben gleichzeitig durch eine 
Polizeiverordnung und eine Polizeiverfügung zu erreichen suchen, z. B. 
auf Grund der Verordnung an einen einzelnen noch eine Verfügung 
erlassen. Der strafrechtliche Grundsatz ne bis in idem greift hier 
bei der Strafe nicht Platz, da es sich nicht um eine kriminelle, 
sondern um eine Verwaltungsstrafe, eine executio ad faciendum, 
handelt. Damit ergibt sich aber bei der Rechtskontrolle die Mög- 
lichkeit widersprechender Gerichtsentscheidungen über die Berechtigung 
des Verwaltungszwanges. 
3. Die Kontrolle liegt zunächst in der Verwaltung, indem 
die höhere Behörde Anordnungen der unteren, insbesondere der 
Minister alle polizeilichen, der Regierungspräsident unter Zustim- 
mung des Bezirksausschusses alle kreis= und ortspolizeilichen Vor- 
schriften außer Kraft setzen kann. " 
Die Rechtskontrolle ist verschieden, je nachdem es sich um 
Polizeiverfügungen oder um Polizeiverordnungen handelt. 
Gegenüber Polizeiverfügungen hat der Betroffene aus- 
nahmsweise den Zivilrechtsweg gegen die Polizeibehörde nach dem 
Gesetze vom 11. Mai 1842 (Vgl. § 23). 
Allgemein sind formelle Rechtsmittel gewährt durch §§ 127 ff. 
des Landesverwaltungsgesetzes. Die Frist zur Einlegung beträgt 
14 Tage nach Zustellung der Verfügung. Der Betroffene hat 
wahlweise die Beschwerde oder die Klage. 
Die Beschwerde ist gegeben gegen Ortspolizeibehörden mit 
Ausnahme der nachher zu nennenden Städte an den Landrat, 
gegen dessen Bescheid an den Regierungspräsidenten; gegen Orts- 
polizeibehörden eines Stadtkreises, einer Stadt von mehr als
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.