Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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10000 Einwohnern, in Hannover aller Städte mit Ausnahme 
der in der Kreisordnung genannten und gegen den Landrat an den 
Regierungspräsidenten, gegen dessen Bescheid an den Oberpräsidenten, 
gegen die Berliner Polizeibehörde an den Oberpräsidenten. In 
der Beschwerde kann sowohl die Zweckwidrigkeit wie die Rechts- 
widrigkeit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Gegen die 
letztinstanzliche Entscheidung des Regierungspräsidenten oder des 
Oberpräsidenten findet dann die Klage beim Oberverwaltungs- 
gerichte statt, in der nur die Rechtswidrigkeit der Verfügung gerügt 
werden darf. 
Statt der Beschwerde kann aber sofort Klage im Verwaltungs- 
streitverfahren erhoben werden. Die Klage geht gegen Ortspolizei- 
behörden mit Ausnahme der der nachher zu nennenden Städte an 
den Kreisausschuß mit Berufung an den Bezirksausschuß und Re- 
vision an das Oberverwaltungsgericht, gegen Ortspolizeibehörden 
eines Stadtkreises, einer Stadt von mehr als 10000 Einwohnern, 
in Hannover aller Städte mit Ausnahme der namentlich genannten 
und gegen den Landrat an den Bezirksausschuß mit Berufung 
beim Oberverwaltungsgerichte. Gegenüber Verfügungen des Re- 
gierungspräsidenten ist die Beschwerde an den Oberpräsidenten 
und gegen dessen Bescheid die Klage beim Oberverwaltungsgerichte 
zulässig. 
Die Rechtskontrolle gegenüber Polizeiverordnungen ist durch 
ihre äußere Form als Strafrechtsnormen gegeben. Sie werden 
demnach als Ubertretungen von den ordentlichen Gerichten ab- 
geurteilt, in letzter Instanz von dem Kammergerichte als höchstem 
Gerichtshofe in Landesstrafsachen. Die Polizei hat nur nach 
§§ 453 ff. StrPO. und dem Gesetze vom 23. April 1883 ein 
Recht der vorläufigen Straffestsetzung wie bei allen übertretungen 
mit Ausnahme der Forstdiebstähle, der steuer= und bergpolizeilichen 
und aller Ubertretungen aus dem Bereiche der Rheinschiffahrts-, 
Elbzoll= und Gewerbegerichte, sowie der Militärpersonen, soweit es 
sich nicht bloß um Geldbuße oder Einziehung handelt. 
Doch ist in diesem Falle auch eine Rechtskontrolle durch die 
Verwaltungsgerichte möglich, wenn auf Grund einer Polizeiverord- 
nung eine Polizeiverfügung erlassen ist, und diese angefochten wird
	        
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