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10000 Einwohnern, in Hannover aller Städte mit Ausnahme
der in der Kreisordnung genannten und gegen den Landrat an den
Regierungspräsidenten, gegen dessen Bescheid an den Oberpräsidenten,
gegen die Berliner Polizeibehörde an den Oberpräsidenten. In
der Beschwerde kann sowohl die Zweckwidrigkeit wie die Rechts-
widrigkeit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Gegen die
letztinstanzliche Entscheidung des Regierungspräsidenten oder des
Oberpräsidenten findet dann die Klage beim Oberverwaltungs-
gerichte statt, in der nur die Rechtswidrigkeit der Verfügung gerügt
werden darf.
Statt der Beschwerde kann aber sofort Klage im Verwaltungs-
streitverfahren erhoben werden. Die Klage geht gegen Ortspolizei-
behörden mit Ausnahme der der nachher zu nennenden Städte an
den Kreisausschuß mit Berufung an den Bezirksausschuß und Re-
vision an das Oberverwaltungsgericht, gegen Ortspolizeibehörden
eines Stadtkreises, einer Stadt von mehr als 10000 Einwohnern,
in Hannover aller Städte mit Ausnahme der namentlich genannten
und gegen den Landrat an den Bezirksausschuß mit Berufung
beim Oberverwaltungsgerichte. Gegenüber Verfügungen des Re-
gierungspräsidenten ist die Beschwerde an den Oberpräsidenten
und gegen dessen Bescheid die Klage beim Oberverwaltungsgerichte
zulässig.
Die Rechtskontrolle gegenüber Polizeiverordnungen ist durch
ihre äußere Form als Strafrechtsnormen gegeben. Sie werden
demnach als Ubertretungen von den ordentlichen Gerichten ab-
geurteilt, in letzter Instanz von dem Kammergerichte als höchstem
Gerichtshofe in Landesstrafsachen. Die Polizei hat nur nach
§§ 453 ff. StrPO. und dem Gesetze vom 23. April 1883 ein
Recht der vorläufigen Straffestsetzung wie bei allen übertretungen
mit Ausnahme der Forstdiebstähle, der steuer= und bergpolizeilichen
und aller Ubertretungen aus dem Bereiche der Rheinschiffahrts-,
Elbzoll= und Gewerbegerichte, sowie der Militärpersonen, soweit es
sich nicht bloß um Geldbuße oder Einziehung handelt.
Doch ist in diesem Falle auch eine Rechtskontrolle durch die
Verwaltungsgerichte möglich, wenn auf Grund einer Polizeiverord-
nung eine Polizeiverfügung erlassen ist, und diese angefochten wird