Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Samtgemeinde, des Zweckverbandes oder des Gutsbezirkes. Die 
Kosten sind daher gleich anderen kommunalen Lasten aufzubringen, 
im Gutsbezirke treffen sie den Gutsbesitzer. Die Art und Weise 
der Verwaltung bleibt jedem Verbande überlassen. Weit verbreitet 
ist das Elberfelder System mit Spezialisierung der Fälle unter 
besonderen Armenpflegern. 
Außerdem bestehen Landarmenverbände. Diese fallen im all- 
gemeinen mit den Provinzen, in Hessen-Nassau den Bezirken zu- 
sammen und werden von deren Organen verwaltet. Nur in Ost- 
preußen ist die Landarmenlast zwischen Kreis und Provinz verteilt. 
Auch' bilden einige größere Gemeinwesen wie die Städte Breslau 
und Frankfurt a. M., der Kreis Herzogtum Lauenburg und die 
Hohenzollernschen Lande besondere Landarmenverbände für sich. 
Loandarmenlast ist zunächst die endgültige Verpflegung der 
Landarmen. Außerdem liegt den Landarmenverbänden die Unter- 
bringung der Geisteskranken, Epileptischen, Taubstummen und Blinden 
in geeigneten Anstalten ob, was in der Regel über die Kräfte des 
einzelnen Ortsarmenverbandes hinausgehen würde. Im übrigen 
müssen dafür die Kreise den Ortsarmenverbänden mindestens zwei 
Drittel der Kosten vorschießen. 
Streitigkeiten aus der Armenpflege können in der verschieden- 
sten Richtung entstehen. 
Der Arme selbst hat niemals einen Rechtsanspruch auf 
Unterstützung und daher auch keinerlei Klage. Er kann jedoch die 
ihm vermeintlich zustehende Unterstützung bei dem Armenverbande 
geltend machen. Beschwerden gegen den Ortsarmenverband einer 
größeren Stadt von über 10000 Einwohnern oder gegen den nur 
aus einem Kreise bestehenden Landarmenverband gehen an den Be- 
zirksausschuß, Beschwerden über andere Ortsarmenverbände an den 
Kreisausschuß im Beschlußverfahren. 
Ansprüche eines Armenverbandes wegen Erstattung ge- 
leisteter Unterstützung an den privatrechtlich, namentlich wegen 
Verwandtschaft verpflichteten Dritten sind selbst privatrechtlich und 
daher im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen. 
Hat dagegen der vorläufig Unterstützte Ansprüche kraft der 
Arbeiterversicherung, so gehen diese kraft gesetzlicher Abtretung
	        
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