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Samtgemeinde, des Zweckverbandes oder des Gutsbezirkes. Die
Kosten sind daher gleich anderen kommunalen Lasten aufzubringen,
im Gutsbezirke treffen sie den Gutsbesitzer. Die Art und Weise
der Verwaltung bleibt jedem Verbande überlassen. Weit verbreitet
ist das Elberfelder System mit Spezialisierung der Fälle unter
besonderen Armenpflegern.
Außerdem bestehen Landarmenverbände. Diese fallen im all-
gemeinen mit den Provinzen, in Hessen-Nassau den Bezirken zu-
sammen und werden von deren Organen verwaltet. Nur in Ost-
preußen ist die Landarmenlast zwischen Kreis und Provinz verteilt.
Auch' bilden einige größere Gemeinwesen wie die Städte Breslau
und Frankfurt a. M., der Kreis Herzogtum Lauenburg und die
Hohenzollernschen Lande besondere Landarmenverbände für sich.
Loandarmenlast ist zunächst die endgültige Verpflegung der
Landarmen. Außerdem liegt den Landarmenverbänden die Unter-
bringung der Geisteskranken, Epileptischen, Taubstummen und Blinden
in geeigneten Anstalten ob, was in der Regel über die Kräfte des
einzelnen Ortsarmenverbandes hinausgehen würde. Im übrigen
müssen dafür die Kreise den Ortsarmenverbänden mindestens zwei
Drittel der Kosten vorschießen.
Streitigkeiten aus der Armenpflege können in der verschieden-
sten Richtung entstehen.
Der Arme selbst hat niemals einen Rechtsanspruch auf
Unterstützung und daher auch keinerlei Klage. Er kann jedoch die
ihm vermeintlich zustehende Unterstützung bei dem Armenverbande
geltend machen. Beschwerden gegen den Ortsarmenverband einer
größeren Stadt von über 10000 Einwohnern oder gegen den nur
aus einem Kreise bestehenden Landarmenverband gehen an den Be-
zirksausschuß, Beschwerden über andere Ortsarmenverbände an den
Kreisausschuß im Beschlußverfahren.
Ansprüche eines Armenverbandes wegen Erstattung ge-
leisteter Unterstützung an den privatrechtlich, namentlich wegen
Verwandtschaft verpflichteten Dritten sind selbst privatrechtlich und
daher im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.
Hat dagegen der vorläufig Unterstützte Ansprüche kraft der
Arbeiterversicherung, so gehen diese kraft gesetzlicher Abtretung