Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Fällen die ordentlichen Gerichte, ohne daß eine vorläufige polizei- 
liche Straffestsetzung zulässig wäre. 
Die pflegende Tätigkeit des Staates gegenüber dem Grund- 
besitze war früher mannigfach ermöglicht durch die Rechtsform der 
niederen Regals, des an sich staatlichen Rechts, das jedoch durch 
Verleihung an andere Personen gelangen konnte. Namentlich der 
Polizeistaat behielt sich dabei vielfach eine Aufsicht über die Art 
und Weise der Ausübung des Regals vor. Die neuere Rechts- 
entwicklung hat, dem Drange des Wirtschaftslebens entsprechend, 
das Regal hier im wesentlichen verschwinden lassen. Jagd, Fischerei 
und Bergbau, die früher Regale waren, haben sich in gesetzlich 
geregelte Aneignungsrechte verwandelt. Dabei findet allerdings 
eine Einwirkung der Verwaltung bei Begründung des Aneignungs- 
rechts wie hinsichtlich seiner Ausübung statt. Aber die Wirkungen sind 
doch privatrechtlich und deshalb ist auch dieses Grenzgebiet des Privat- 
rechts und des Verwaltungsrechts im Privatrechte zu behandeln. 
In der Richtung der neueren Gesetzgebung liegt es, eine Für- 
sorge für den Grundbesitz namentlich dadurch zu entwickeln, daß 
für die verschiedensten Aufgaben, die über die Kräfte des einzelnen 
hinausgehen, auf den genossenschaftlichen Zusammenschluß der 
Grundbesitzer hingewirkt wird. Beruht die Zugehörigkeit zu einer 
solchen Genossenschaft auf der freien Willensentschließung des 
einzelnen, so handelt es sich um einen privatrechtlichen Verein. Ist 
dagegen die Zugehörigkeit unter den gegebenen Voraussetzungen eine 
solche kraft Gesetzes, so ist ein öffentlichrechtlicher Verband vorhanden. 
Endlich finden sich Zwitterbildungen, bei denen einige Mitglieder 
von Rechtswegen, andere beitrittsberechtigt sind. Auch hier bewegen 
wir uns auf den Grenzen zwischen Privatrecht und Verwaltungsrecht. 
In allen Fällen gibt aber das Gesetz die organisatorischen Normen 
für die Verfassung der Genossenschaft. 
Uralt sind die Deichverbände, in den alten Provinzen und 
Teilen von Schleswig-Holstein und Hannover beruhend auf dem 
Deichgesetze vom 28. Januar 1848. Die Deichverbände bilden Zwangs- 
verbände sämtlicher durch eine bestimmte Wassersgefahr bedrohten 
Grundbesitzer zwecks gemeinsamer Unterhaltung der Deiche unter 
Aufsicht des Staates, doch mit genossenschaftlicher Selbstverwaltung
	        
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