Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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unter Leitung eines Deichhauptmannes. Nur Deiche die aus- 
nahmsweise keinem Deichverbande angehören, sind vorläufig von 
den einzelnen Grundbesitzern unter Aufsicht des Bezirksausschusses 
zu unterhalten. 
Im engsten Zusammenhange damit steht die Ent= und Be- 
wässerung. In dieser Beziehung hatte für die älteren Landesteile 
das Vorflutgesetz vom 15. November 1811 mit Ergänzungen hin- 
sichtlich des Verfahrens durch das Gesetz vom 23. Januar 1846. 
nur das Verhältnis der einzelnen Grundbesitzer zu einander unter 
Mitwirkung der Verwaltungsbehörden geregelt. Das Gesetz vom 
1. April 1879, das nur in einzelnen Teilen der Provinz Hannover 
und im Kreise Siegen nicht gilt, wirkt jetzt auf die Bildung von 
Wassergenossenschaften hin. Diese sind entweder privatrechtlich oder 
werden im Interesse der Landeskultur zwangsweise gebildet. 
Eine ähnliche Bildung ist auf dem Gebiete der Forstwirtschaft 
durch das Gesetz vom 6. Juli 1875 betreffend Schutzwaldungen. 
und Waldgenossenschaften im ganzen Staatsgebiete geschaffen worden. 
Während der Polizeistaat die Erhaltung der Wälder beausfsichtigte, 
überließ man später unter dem Einflusse des Manchestertums dem 
Waldbesitzer freie Verfügung. Das mußte jedoch da eine Grenze- 
finden, wo der Wald im Interesse der Landeskultur notwendig war. 
So entstanden die Schutzwaldungen. Die entsprechenden Anordnungen 
über Erhaltung oder Anlegung eines Schutzwaldes erfolgen auf 
Antrag eines Interessenten durch den Kreisausschuß als Waldschutz- 
gericht. Auch können auf den gleichen Antrag Waldgenossenschaften 
zum gemeinsamen Schutze oder zur gemeinsamen Bewirtschaftung 
des Waldes gebildet werden. 
Dem Interesse der Landwirtschaft überhaupt dienen endlich 
die nach dem Gesetze vom 30. Juni 1894 gebildeten Landwirt- 
schaftskammern. Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften und 
umfassen alle landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ihres Be- 
zirkes. Die Mitglieder werden von den selbständigen Landwirten 
nach Maßgabe des Grundsteuerreinertrages auf sechs Jahre ge- 
wählt. Ihren Bedarf bringen sie durch Besteuerung der selb- 
ständigen Ackernahrungen auf. Die oberste Vereinigung bildet 
das Landesökonomiekollegium, das dem Landwirtschaftsminister als-
	        
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