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unter Leitung eines Deichhauptmannes. Nur Deiche die aus-
nahmsweise keinem Deichverbande angehören, sind vorläufig von
den einzelnen Grundbesitzern unter Aufsicht des Bezirksausschusses
zu unterhalten.
Im engsten Zusammenhange damit steht die Ent= und Be-
wässerung. In dieser Beziehung hatte für die älteren Landesteile
das Vorflutgesetz vom 15. November 1811 mit Ergänzungen hin-
sichtlich des Verfahrens durch das Gesetz vom 23. Januar 1846.
nur das Verhältnis der einzelnen Grundbesitzer zu einander unter
Mitwirkung der Verwaltungsbehörden geregelt. Das Gesetz vom
1. April 1879, das nur in einzelnen Teilen der Provinz Hannover
und im Kreise Siegen nicht gilt, wirkt jetzt auf die Bildung von
Wassergenossenschaften hin. Diese sind entweder privatrechtlich oder
werden im Interesse der Landeskultur zwangsweise gebildet.
Eine ähnliche Bildung ist auf dem Gebiete der Forstwirtschaft
durch das Gesetz vom 6. Juli 1875 betreffend Schutzwaldungen.
und Waldgenossenschaften im ganzen Staatsgebiete geschaffen worden.
Während der Polizeistaat die Erhaltung der Wälder beausfsichtigte,
überließ man später unter dem Einflusse des Manchestertums dem
Waldbesitzer freie Verfügung. Das mußte jedoch da eine Grenze-
finden, wo der Wald im Interesse der Landeskultur notwendig war.
So entstanden die Schutzwaldungen. Die entsprechenden Anordnungen
über Erhaltung oder Anlegung eines Schutzwaldes erfolgen auf
Antrag eines Interessenten durch den Kreisausschuß als Waldschutz-
gericht. Auch können auf den gleichen Antrag Waldgenossenschaften
zum gemeinsamen Schutze oder zur gemeinsamen Bewirtschaftung
des Waldes gebildet werden.
Dem Interesse der Landwirtschaft überhaupt dienen endlich
die nach dem Gesetze vom 30. Juni 1894 gebildeten Landwirt-
schaftskammern. Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften und
umfassen alle landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ihres Be-
zirkes. Die Mitglieder werden von den selbständigen Landwirten
nach Maßgabe des Grundsteuerreinertrages auf sechs Jahre ge-
wählt. Ihren Bedarf bringen sie durch Besteuerung der selb-
ständigen Ackernahrungen auf. Die oberste Vereinigung bildet
das Landesökonomiekollegium, das dem Landwirtschaftsminister als-