Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Handwerkerkammern zu errichten. Sie bilden die öffentlich-rechtliche 
Organisation für die Vertretung der Interessen des Handwerks mit 
den Befugnissen der Selbstverwaltung. Die Mitglieder werden von. 
den Handwerkerinnungen und den zur Förderung des Handwerks 
gebildeten Gewerbevereinen und ähnlichen Vereinigungen auf sechs 
Jahre gewählt. Bei der Handwerkerkammer ist ein Staatskommissar 
zu bestellen und ein Gesellenausschuß zu wählen. Die Kosten werden 
nach den selbständigen Handwerksbetrieben zunächst auf die Ge- 
meinden umgelegt und können durch diese von den Handwerkern 
eingezogen werden. 
Neben den Zünften hatten sich auch einzelne kaufmännische 
Korporationen erhalten. Das französische Recht wirkte dagegen 
auf die Bildung von Handelskammern als Interessenvertretungen 
hin. In Preußen bildet die abschließende Organisation das Handels- 
kammergesetz vom 24. Februar 1870 in der Fassung des Gesetzes 
vom 19. August 1897. Handelskammern werden für bestimmte 
Bezirke zur Vertretung der Interessen des Handels mit Zustimmung 
des Handelsministers gebildet. Die Mitglieder werden von den 
eingetragenen Kaufleuten einschließlich der Handelsgesellschaften auf 
sechs Jahre mit alternierendem Ausscheiden gewählt. Die Kosten 
werden auf die Wahlberechtigten nach dem Maßstabe der Gewerbe- 
steuer umgelegt. Daneben bestehen im Osten einzelne ältere kauf- 
männische Korporationen fort, in Berlin sogar Alteste der Kauf- 
mannschaft und Handelskammer nebeneinander. 
Für die ärzte sind im Anschlusse an die Verordnung vom 
25. Mai 1887 und Gesetze vom 25. November 1899 und 24. Juli 
1904 Arztekammern mit Ehrengerichtsbarkeit gebildet, für die 
Apotheker durch die Verordnung vom 2. Februar 1901 Apotheker- 
kammern. 
Der gewerbliche Arbeitsvertrag ist an sich als Ausfluß der 
Gewerbefreiheit privatrechtlicher Dienstvertrag, für den die Ge- 
werbeordnung nur ein Sonderrecht schafft. Dieses bezieht sich auf 
die gewerblichen Arbeiter im engeren Sinne, die nicht wie die 
Handlungsgehilfen kaufmännische, sondern technisch gewerbliche 
Dienste leisten. 
Zur Verhütung einer Ausbeutung der wirtschaftlich Schwachen
	        
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