— 141 —
Handwerkerkammern zu errichten. Sie bilden die öffentlich-rechtliche
Organisation für die Vertretung der Interessen des Handwerks mit
den Befugnissen der Selbstverwaltung. Die Mitglieder werden von.
den Handwerkerinnungen und den zur Förderung des Handwerks
gebildeten Gewerbevereinen und ähnlichen Vereinigungen auf sechs
Jahre gewählt. Bei der Handwerkerkammer ist ein Staatskommissar
zu bestellen und ein Gesellenausschuß zu wählen. Die Kosten werden
nach den selbständigen Handwerksbetrieben zunächst auf die Ge-
meinden umgelegt und können durch diese von den Handwerkern
eingezogen werden.
Neben den Zünften hatten sich auch einzelne kaufmännische
Korporationen erhalten. Das französische Recht wirkte dagegen
auf die Bildung von Handelskammern als Interessenvertretungen
hin. In Preußen bildet die abschließende Organisation das Handels-
kammergesetz vom 24. Februar 1870 in der Fassung des Gesetzes
vom 19. August 1897. Handelskammern werden für bestimmte
Bezirke zur Vertretung der Interessen des Handels mit Zustimmung
des Handelsministers gebildet. Die Mitglieder werden von den
eingetragenen Kaufleuten einschließlich der Handelsgesellschaften auf
sechs Jahre mit alternierendem Ausscheiden gewählt. Die Kosten
werden auf die Wahlberechtigten nach dem Maßstabe der Gewerbe-
steuer umgelegt. Daneben bestehen im Osten einzelne ältere kauf-
männische Korporationen fort, in Berlin sogar Alteste der Kauf-
mannschaft und Handelskammer nebeneinander.
Für die ärzte sind im Anschlusse an die Verordnung vom
25. Mai 1887 und Gesetze vom 25. November 1899 und 24. Juli
1904 Arztekammern mit Ehrengerichtsbarkeit gebildet, für die
Apotheker durch die Verordnung vom 2. Februar 1901 Apotheker-
kammern.
Der gewerbliche Arbeitsvertrag ist an sich als Ausfluß der
Gewerbefreiheit privatrechtlicher Dienstvertrag, für den die Ge-
werbeordnung nur ein Sonderrecht schafft. Dieses bezieht sich auf
die gewerblichen Arbeiter im engeren Sinne, die nicht wie die
Handlungsgehilfen kaufmännische, sondern technisch gewerbliche
Dienste leisten.
Zur Verhütung einer Ausbeutung der wirtschaftlich Schwachen