Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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nördliche Drittel, Kleve-Mark und Ravensberg, zu erwerben, 1618 
kam das polnische Lehnsherzogtum Preußen hinzu. Im westfälischen 
Frieden wurde von Pommern, dessen Haus 1637 ausgestorben 
war, und auf das alte Erbansprüche bestanden, nur der größte 
Teil Hinterpommerns zugestanden, und Ersatz für das übrige 
gewährt in den Bistümern Kammin, Halberstadt und Minden als 
weltlichen Fürstentümern und dem Erzbistume Magdeburg nach 
dem Absterben des derzeitigen Administrators (1680) als einem 
weltlichen Herzogtume. 
Alle diese Gebiete waren nur zufällig unter demselben Hause 
vereinigt, in reiner Personalunion ohne engere Verbindung. 
Überall herrschte die Allmacht der Stände, Preußen war überdies 
in straffer Lehnsabhängigkeit von Polen, in Kleve standen nieder- 
ländische Besatzungen, anderswo die Schweden. Im Kampfe mit 
den Ständen und mit den fremden Mächten mußten die verschiedenen 
Gebiete erst durch die Verwaltung zu einer organischen Einheit ver- 
schmolzen werden. 
Das erste verbindende Glied war das Heer. Seit 1620 hatten 
die brandenburgischen Stände zuerst auf kurze Zeit die Mittel für 
ein kleines Söldnerheer bewilligt. Aber in der Not des Krieges 
erwies sich ein Heer dauernd als notwendig und konnte auch nach 
seinem Ende nicht entbehrt werden. In heißem Kampfe mußte 
man den Ständen der einzelnen Gebiete die nötige Steuerbewilligung 
abringen. Die brandenburgischen Stände bewilligen 1662 das für 
das Heer Notwendige dauernd. Anderswo wird die Bewilligung 
schließlich zur Formalität. Das geworbene Heer ist lediglich an 
die Person des Landesherrun gebunden, es ist daher in keiner Hin- 
sicht territorial, sondern schlechthin brandenburgisch. 
Auf das einheitliche Heer stützt sich aber die einheitliche aus- 
wärtige Politik, nachdem durch den westfälischen Frieden die 
deutschen Einzelstaaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts anerkannt 
waren. Die Gesandtschaften der preußischen Stände in Warschau, 
der kleve-märkischen im Haag verschwinden sehr bald, seit keine 
Macht mehr hinter ihnen stand. Für auswärtige Politik und 
Völkerrecht erscheinen sämtliche Gebiete als politische Gesamtmacht, 
die allein durch den Landesherrn vertreten wird.
	        
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