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hat man jedoch in stets steigendem Maße dieses freie gewerbliche
Arbeitsverhältnis verbessert durch Privatrechtsnormen, die gewisse
Vereinbarungen für nichtig, und durch Strafrechtsnormen, die sie
für strafbar erklären. Das gilt namentlich von dem Trucksysteme,
der Sonntagsarbeit, der Beschäftigung von weiblichen Personen,
Kindern und jugendlichen Arbeitern. Immerhin blieben aber dabei
die Grundsätze des privatrechtlichen Dienstvertrags gewahrt.
Erst das Arbeiterschutzgesetz hat diese Grundlagen verlassen
durch zwei Einrichtungen, den Arbeiterausschuß und die Arbeits-
ordnung. Für die Bergarbeiter wurden landesrechtlich die ent-
sprechenden Einrichtungen getroffen durch die Novelle zum Berg-
gesetze vom 14. Juli 1905.
Der Arbeiterausschuß bildet die Organisation der Arbeiter-
schaft eines Unternehmens. Ein solcher kann, aber muß nicht er-
richtet werden. Doch bietet er eigentümliche Vorteile. Seine An-
hörung, wenn die Bildung den gesetzlichen Voraussetzungen ent-
spricht, ersetzt die vorgeschriebene Anhörung der Arbeiter vor Erlaß
der Arbeitsordnung. Enthält diese Vorschriften über das außer-
dienstliche Verhalten jugendlicher Arbeiter, so muß der Arbeiter-
ausschuß gehört werden.
Die Arbeitsordnung bildet nicht einen bloßen Bestandteil
jedes einzelnen Dienstvertrages, sondern die objektive Ordnung des
Fabrikbetriebes. Sie muß für jede Fabrik erlassen werden nach
Anhörung der Arbeiterschaft bezw. des Arbeiterausschusses. Der
Staat kontrolliert nur die Gesetzmäßigkeit der Arbeitsordnung.
Für Beobachtung der Arbeiterschutzvorschriften bestehen besondere
staatliche Aufsichtsbeamte in den Fabrikinspektoren.
Zur technischen Beratung des Ministeriums für Handel und
Gewerbe dient das Landesgewerbeamt.
§ 34. Das Verkehrsrecht.
Als Verkehrsmittel kommen drei in Betracht, Wege, Wasser-
straßen und Eisenbahnen.
1. Die preußische Wegegesetzgebung ist sehr verwahrlost und
partikular zersplittert. Zum Teil gelten noch Gesetze für die alten