Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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geschichtlichen Gebiete aus dem 18. Jahrhundert, daneben die sub— 
sidiären Bestimmungen des ALR. II, 15. Neue Wegeordnungen 
erhielten die Provinzen Sachsen am 11. Juli 1891, Westpreußen 
am 27. September 1905, Posen am 15. Juli 1907. Die Zuständig- 
keiten sind allgemein geregelt durch das Zuständigkeitsgesetz vom 
1. August 1883. 
Die Wege sind entweder öffentliche oder private. Der Unter- 
schied besteht nicht in der Person des Eigentümers. Offentliche Wege 
sind diejenigen, die für den allgemeinen Gebrauch des Publikums 
bestimmt sind. Privatwege, die nur den Interessen des Eigen- 
ümers dienen, scheiden daher für die weitere Erörterung über 
thaupt aus. 
Die öffentlichen Wege sind entweder Land= und Heerstraßen, 
die wichtige Knotenpunkte miteinander verbinden und von jeher als 
Regal galten, oder Gemeindewege zur Vermittelung des nachbar- 
lichen Verkehrs innerhalb des Gemeindebezirks oder unter benach- 
barten Gemeinden, die im Eigentume der Gemeinden oder auch 
einzelner Gemeindeangehörigen stehen. Aus den Land= und Heer- 
straßen heben sich die Chausseen heraus, die sich an sich nur durch 
besondere Bauart unterscheiden, was aber doch verschiedene recht- 
liche Folgen hat. Auf Grund der Dotationsgesetze von 1873 und 
1875 hat der preußische Staat seine Chausseen mit Rücksicht auf 
ihre durch die Eisenbahnen geminderte Bedeutung — die berg= und 
forstfiskalischen Chausseen aufgenommen — den Provinzen und gleich- 
stehenden Verbänden übereignet. Auch die Kreise haben Kreis- 
chausseen. 
Die Anlage und Unterhaltung des Weges ist im allgemeinen 
Sache des Wegeeigentümers. Doch können auch andere Personen 
dabei beteiligt sein. Altere Wegeordnungen kennen vielfach Hand- 
und Spanndienste der Anlieger oder Interessenten, was dem heutigen 
Wirtschaftszustande nicht mehr entspricht. Bei Anlegung neuer 
Straßen können ortsstatutarisch die Kosten den Anliegern auferlegt 
werden (vgl. § 30). Von denjenigen, die die Wege besonders ab- 
mutzen, wie Unternehmern von Fabriken, Bergwerken usw., kann 
der Unterhaltspflichtige nach dem Gesetze vom 18. August 1902 
Vorzugsleistungen erheben. Die Unterhaltung und Reinigung der
	        
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