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Bürgersteige in den Städten liegt vielfach den Anliegern ob. Da—
gegen ist das früher übliche Chausseegeld in Preußen meist abgeschafft.
Bei den Organen der Wegeverwaltung sind die kommunalen und
die polizeilichen Aufgaben zu unterscheiden.
Die Wegeunterhaltung folgt, soweit nicht ausnahmsweise Pri-
vatpersonen verpflichtet sind, dem Shsteme der Kommunalver=
waltung.
Die Wegepolizei ist mit Ausnahne der über die Chausseen
Sache der Ortspolizei. Bei den Chausseen steht die Wegebaupolizei
dem Regierungspräsidenten, der übrige polizeiliche Schutz dei Land-
rate und in städtischen Polizeibezirken der Ortspolizei zu.
Näher geregelt ist durch das Zuständigkeitsgesetz nur das Ver-
fahren. Die Wegepolizeibehörde kann den Verpflichteten zur Her-
stellung des entsprechenden Zustandes unter Androhung von Zwangs-
mitteln anhalten. Handelt es sich um die Wegeunterhaltung oder
um die Inanspruchnahme eines Weges für den öffentlichen Verkehr
so hat der Betroffene gegen die Verfügungen binnen zwei Wochen
das Recht des Einspruchs bei der Wegepolizeibehörde. Diese ent-
scheidet über den Einspruch durch Beschluß. Gegen den Beschluß
findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Der Kläger
hat dabei die Klage, wenn er zu der angesonnenen Leistung statt
seiner kraft öffentlichen Rechts einen andern für verpflichtet erachtet
auch gegen diesen zu richten. Unterläßt er dies, so muß er aus
formellen Gründen abgewiesen werden, und die Verpflichtung bleibt
auf ihm haften (Berliner Voßstraße).
2. Die Wasserstraßen unterscheiden sich gleichfalls in öffent-
liche und private. Der Unterschied liegt im Gegensatze zum rö-
mischen Rechte nach deutscher Rechtsauffassung in der Schiff= oder
Flößbarkeit (88 38 ff. II, 15 ALR; Art. 538 Code civil). Die
Privatflüsse scheiden als Gegenstand des Privatrechts und der pri-
vaten Benutzung aus der weiteren Erörterung aus. Offentlichrecht-
lich ist nur die Räumungspflicht der Anlieger.
Die öffentlichen Flüsse sind privative, wenn sie nur im Ge-
biete eines Staates fließen und ihre Benutzung dessen Gesetzgebung
und Verwaltung ausschließlich untersteht, konventionelle, wenn sie
das Gebiet verschiedener Staaten durchströmen, und über ihre Be-