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nutzung besondere Verträge geschlossen sind. Da das Reich die
Gesetzgebung über die Flüsse für sich in Anspruch nimmt, sind
vom Standpunkte des Reichsrechts die im Reichsgebiete allein
fließenden Ströme als privativ zu betrachten.
Als konventionelle Flüsse kommen für das Reich wesentlich
noch in Betracht der Rhein nach der Rheinschiffahrtsakte vom
17. Oktober 1868 und die Elbe nach der Elbschiffahrtsakte vom
22. Juni 1821 nebst verschiedenen Zusätzen. Die früher bestehenden
Flußzölle sind abgeschafft. Bestehen geblieben sind die besonderen
Rheinschiffahrts= und Elbzollgerichte, die jetzt nur noch über polizei-
liche Ubertretungen zu befinden haben. Die Donau unterliegt einer
besonderen völkerrechtlichen Regelung.
Nach Art. 4 Nr. 9 der Reichsverfassung sind die mehreren
Einzelstaaten gemeinsamen Wasserstraßen Gegenstand der Reichs-
gesetzgebung. Abgaben dürfen nach Art. 54 nur für besondere
Veranstaltungen zur Deckung der Kosten erhoben werden. Das gilt
auch für Flüsse innerhalb eines Staates, Seehäfen und Kanäle.
Die Deckung der Kosten schließt bei Kanälen auch eine entsprechende
Verzinsung des Anlagekapitals ein. Ob das auch bei Strömen für
Vertiefung und Erhaltung der Fahrrinne zutrifft, ist bestritten. Teuere
Bestrebungen gehen auf Wiedereinführung der Flußzölle (bei Kanälen
Schleppmonopol).
3. Die Eisenbahnen wurden in Preußen ursprünglich aus
verfassungsrechtlichen Gründen der Privatindustrie überlassen. Das
Eisenbahngesetz vom 3. November 1883 enthält für sie ein be-
sonderes Gewerberecht und hinsichtlich der Eisenbahngesellschaften
die erste Kodifikation des Aktiengesellschaftsrechts. Nach 1848 mußte
sich der Staat doch zum eigenen Ausbaue und Betriebe einzelner
Linien entschließen. Nach Art. 4, 41— 47 der Reichsverfassung
nimmt das Reich im Interesse der wirtschaftlichen Einheit wie aus
militärischen Gründen eine allgemeine Aussicht über sämtliche deutsche
Eisenbahnen für sich in Anspruch.
Grundlage der Verwaltung bildet auch hier die Polizei. Auf
Grund des Art. 43 RV. hat der Bundesrat sich für befugt er-
achtet, für alle deutschen Eisenbahnen, soweit die Sicherheit des
Betriebes in Frage kommt, einheitliche Bahupolizeiordnungen zu
Bornhak, Grundriß des Verwaltungsrechts. 3. Aufl.