Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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nutzung besondere Verträge geschlossen sind. Da das Reich die 
Gesetzgebung über die Flüsse für sich in Anspruch nimmt, sind 
vom Standpunkte des Reichsrechts die im Reichsgebiete allein 
fließenden Ströme als privativ zu betrachten. 
Als konventionelle Flüsse kommen für das Reich wesentlich 
noch in Betracht der Rhein nach der Rheinschiffahrtsakte vom 
17. Oktober 1868 und die Elbe nach der Elbschiffahrtsakte vom 
22. Juni 1821 nebst verschiedenen Zusätzen. Die früher bestehenden 
Flußzölle sind abgeschafft. Bestehen geblieben sind die besonderen 
Rheinschiffahrts= und Elbzollgerichte, die jetzt nur noch über polizei- 
liche Ubertretungen zu befinden haben. Die Donau unterliegt einer 
besonderen völkerrechtlichen Regelung. 
Nach Art. 4 Nr. 9 der Reichsverfassung sind die mehreren 
Einzelstaaten gemeinsamen Wasserstraßen Gegenstand der Reichs- 
gesetzgebung. Abgaben dürfen nach Art. 54 nur für besondere 
Veranstaltungen zur Deckung der Kosten erhoben werden. Das gilt 
auch für Flüsse innerhalb eines Staates, Seehäfen und Kanäle. 
Die Deckung der Kosten schließt bei Kanälen auch eine entsprechende 
Verzinsung des Anlagekapitals ein. Ob das auch bei Strömen für 
Vertiefung und Erhaltung der Fahrrinne zutrifft, ist bestritten. Teuere 
Bestrebungen gehen auf Wiedereinführung der Flußzölle (bei Kanälen 
Schleppmonopol). 
3. Die Eisenbahnen wurden in Preußen ursprünglich aus 
verfassungsrechtlichen Gründen der Privatindustrie überlassen. Das 
Eisenbahngesetz vom 3. November 1883 enthält für sie ein be- 
sonderes Gewerberecht und hinsichtlich der Eisenbahngesellschaften 
die erste Kodifikation des Aktiengesellschaftsrechts. Nach 1848 mußte 
sich der Staat doch zum eigenen Ausbaue und Betriebe einzelner 
Linien entschließen. Nach Art. 4, 41— 47 der Reichsverfassung 
nimmt das Reich im Interesse der wirtschaftlichen Einheit wie aus 
militärischen Gründen eine allgemeine Aussicht über sämtliche deutsche 
Eisenbahnen für sich in Anspruch. 
Grundlage der Verwaltung bildet auch hier die Polizei. Auf 
Grund des Art. 43 RV. hat der Bundesrat sich für befugt er- 
achtet, für alle deutschen Eisenbahnen, soweit die Sicherheit des 
Betriebes in Frage kommt, einheitliche Bahupolizeiordnungen zu 
Bornhak, Grundriß des Verwaltungsrechts. 3. Aufl.
	        
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