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Domänen können neu erworben werden durch hoheitliche oder
privatrechtliche Handlungen des Staates. Die hoheitlichen sind
entweder völkerrechtlich, indem der Staat mit neuen Landesteilen
wie im Jahre 1866 auch das darin vorhandene staatliche Grund-
eigentum erwirbt, oder staatsrechtlich, wie die Säkularisation der
geistlichen Güter durch das Edikt vom 30. Oktober 1810. Privat-
rechtlich erwirbt der Staat durch Privatrechtsgeschäfte. Sind diese
entgeltlich, so bedarf es für die Bezahlung seitens des Staates einer
etatsrechtlichen Grundlage. Eine Mischung öffentlichrechtlicher und
privatrechtlicher Elemente ist es, daß nach §§ 13—15 II, 14 ALR.
vom Landesherrn erworbener Grundbesitz, über den dieser nicht
testamentarisch verfügt, mit seinem Tode Bestandteil der Do-
mänen wird.
Die unentgeltliche Veräußerung der Domänen bleibt auch für
die Zukunft unbedingt untersagt, eine entgeltliche ist seit 1808 auch
in der Form des Verkaufs im Staatsinteresse gestattet. Doch muß
in den Gebietsteilen, die 1808 den preußischen Staat bildeten, der
Kronprinz und der älteste Prinz des Hauses zustimmen, in den
Landesteilen, die später hinzugekommen sind, ist dies nicht erforderlich.
Die vielfach für notwendig erachtete Zustimmung des Landtages
entbehrt jeder Begründung, es sei denn, ein Sondergesetz habe beim
Erwerbe des Grundeigentums die parlamentarische Zustimmung zur
Veräußerung ausdrücklich vorbehalten.
Nach der Art der Nutzung zerfallen die Domänen in die
Domänen im engeren Sinne und die Forsten.
Domänen im engeren Sinne sind die landwirtschaftlich ge-
nutzten Güter. Seit 1651 hat sich für sie, wenn auch unter
mannigfachem Schwanken, die Verpachtung eingebürgert. Diese
erfolgt jetzt meist als Generalpacht ganzer Amter auf längere Zeit,
18 Jahre. Eigene Verwaltung des Staates ist nur ein Notbehelf
für kürzere Zeit.
Die Forsten werden dagegen vom Staate selbst in einzelnen
Oberförstereien, verwaltet.
2. Gewerbebetriebe hat der Staat in drei verschiedenen Ent-
wicklungsperioden überkommen. Die ältesten sind ein Ausfluß des
Regals. Dieses stand dem Staate zu oder demjenigen, dem er es