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verlieh. Das Regal ist gefallen und zu einem gesetzlich geregelten
Aneignungsrechte geworden. Doch was der Staat auf Grund des
Regals besaß, hat er behalten, zum Teil sogar erweitert. Er steht
aber jetzt jedem anderen Gewerbetreibenden gleich. Andere Gewerbe-
betriebe sind zurückgeblieben aus den Monopolen Friedrichs des
Großen. Das Monopol ist später gefallen, aber der staatliche Ge-
werbebetrieb ist geblieben. Endlich eine dritte Art hat der Staat
auf dem Boden des modernen Wirtschaftslebens als großer Unter-
nehmer begründet oder erworben. So sind entstanden aus dem
Regale der staatliche Bergbau, aus Monopolen Lotterie, Seehand-
lung und Porzellanmanufaktur, aus der modernen Privatwirtschaft
die Staatseisenbahnen.
a) Der Bergbau beruhte noch nach dem ALR. II, 16 88 69ff.
auf der Regalität. Der Betrieb erfolgte also in Ausübung eines
staatlichen Hoheitsrechts, das allerdings verleihbar war. Das all-
gemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865 hat das Regal, soweit es
nicht einzelnen Standesherren zustand, aufgehoben. Das Berg-
werkseigentum ist jetzt ein gesetzlich geregeltes Aneignungsrecht an
den bergbaufähigen Mineralien. Der Staat ist hier derselben
Rechtsordnung unterworfen wie jeder andere Gewerbetreibende. Die
neuere Politik geht dahin, den Bergbau in erweitertem Umfange
zu verstaatlichen. ·
b) Eine Staatslotterie wurde 1763 begründet. Sie stand
anfangs unter Staatsverwaltung und wurde später verpachtet unter
Verbot des Spielens in auswärtigen Lotterien. Erst durch Edikt
vom 20. Juni 1794 übernahm der Staat die Lotterie wieder selbst.
Das Lotterieedikt vom 28. Mai 1810 ersetzte das bisherige Zahlen-
(otto durch eine Quinenlotterie, neben der die Klassenlotterie fort-
bestand. Später fiel die Quinenlotterie fort, und die Klassenlotterie
blieb allein erhalten. Die bekannt gemachten Pläne, Instruktionen
der Einnehmer und Publikanda gelten als Vertragsrecht, daneben
das allgemeine bürgerliche Recht. Die Verlosung erfolgt in ein-
zelnen Ziehungen derart, daß die meisten Gewinne für die letzte
vorbehalten werden.
Die Lotterie ist nicht mehr Monopol. Es können vom Staate
auch andere Lotterien, z. B. zu wohltätigen Zwecken zugelassen