Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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verlieh. Das Regal ist gefallen und zu einem gesetzlich geregelten 
Aneignungsrechte geworden. Doch was der Staat auf Grund des 
Regals besaß, hat er behalten, zum Teil sogar erweitert. Er steht 
aber jetzt jedem anderen Gewerbetreibenden gleich. Andere Gewerbe- 
betriebe sind zurückgeblieben aus den Monopolen Friedrichs des 
Großen. Das Monopol ist später gefallen, aber der staatliche Ge- 
werbebetrieb ist geblieben. Endlich eine dritte Art hat der Staat 
auf dem Boden des modernen Wirtschaftslebens als großer Unter- 
nehmer begründet oder erworben. So sind entstanden aus dem 
Regale der staatliche Bergbau, aus Monopolen Lotterie, Seehand- 
lung und Porzellanmanufaktur, aus der modernen Privatwirtschaft 
die Staatseisenbahnen. 
a) Der Bergbau beruhte noch nach dem ALR. II, 16 88 69ff. 
auf der Regalität. Der Betrieb erfolgte also in Ausübung eines 
staatlichen Hoheitsrechts, das allerdings verleihbar war. Das all- 
gemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865 hat das Regal, soweit es 
nicht einzelnen Standesherren zustand, aufgehoben. Das Berg- 
werkseigentum ist jetzt ein gesetzlich geregeltes Aneignungsrecht an 
den bergbaufähigen Mineralien. Der Staat ist hier derselben 
Rechtsordnung unterworfen wie jeder andere Gewerbetreibende. Die 
neuere Politik geht dahin, den Bergbau in erweitertem Umfange 
zu verstaatlichen. · 
b) Eine Staatslotterie wurde 1763 begründet. Sie stand 
anfangs unter Staatsverwaltung und wurde später verpachtet unter 
Verbot des Spielens in auswärtigen Lotterien. Erst durch Edikt 
vom 20. Juni 1794 übernahm der Staat die Lotterie wieder selbst. 
Das Lotterieedikt vom 28. Mai 1810 ersetzte das bisherige Zahlen- 
(otto durch eine Quinenlotterie, neben der die Klassenlotterie fort- 
bestand. Später fiel die Quinenlotterie fort, und die Klassenlotterie 
blieb allein erhalten. Die bekannt gemachten Pläne, Instruktionen 
der Einnehmer und Publikanda gelten als Vertragsrecht, daneben 
das allgemeine bürgerliche Recht. Die Verlosung erfolgt in ein- 
zelnen Ziehungen derart, daß die meisten Gewinne für die letzte 
vorbehalten werden. 
Die Lotterie ist nicht mehr Monopol. Es können vom Staate 
auch andere Lotterien, z. B. zu wohltätigen Zwecken zugelassen
	        
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