Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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der künftigen reichsständischen Versammlung ausgenommen werden 
konnten, man aber Eisenbahnen ohne Anleihen nicht bauen konnte, 
verknüpfte sich die Eisenbahnfrage aufs engste mit der Verfassungs- 
frage. Das Eisenbahngesetz vom 3. November 1838 überließ zu- 
nächst die Eisenbahnen der Privatindustrie. Diese wagte sich jedoch- 
an die wenig ertragreichen Linien nicht heran. So bot der Bau der 
Ostbahn 1847 den Anlaß zur Berufung des Vereinigten Landtages. 
Nach 1848 baute der Staat einige, wenig einbringende Linien, 
während die gewinnreichen der Privatindustrie überlassen blieben. 
Nach Begründung des Reiches wollte Bismarck alle deutschen 
Eisenbahnen für das Reich verstaatlichen, zumal die letzten Kriege- 
ihre hohe militärische Bedeutung gezeigt hatten. Das Reichseisen- 
bahnprojekt scheiterte jedoch an dem Widerstande der Mittelstaaten. 
So entschloß sich Preußen selbständig zur Verstaatlichung, und. 
die Mittelstaaten folgten diesem Beispiele. In den norddeutschen 
Kleinstaaten konnte aber nur Preußen die Eisenbahnen übernehmen. 
Die Ergebnisse waren für Preußen finanziell glänzend, für die- 
Mittelstaaten mäßig, die Kleinstaaten erhielten nichts. 
Bei Verstaatlichung der hessischen Bahnen wurden 1896 mit. 
Hessen eine Eisenbahngemeinschaft zwecks gemeinsamen Betriebes 
und Teilung der Erträge abgeschlossen. Seit 1901 ist unter Be- 
teiligung Badens auch die Main-Neckar-Bahn dieser Eisenbahn- 
gemeinschaft angegliedert. 
§ 37. Die direkten Steuern. 
Steuern sind Abgaben von der Privatwirtschaft für staatliche 
Zwecke. 
In der alten deutschen Obrigkeit lag ein Besteuerungsrecht 
nicht enthalten. Steuern galten nur als eine außerordentliche Bei- 
hilfe, die zur Abwehr besonderer Notlagen auf Bitten von den 
Ständen bewilligt wurden. Erst als das stehende Heer eine 
dauernde finanzielle Grundlage bedurfte, bewilligten die Stände 
das für seinen Unterhalt Erforderliche dauernd. Seitdem beruhen 
die Steuern in Preußen auf dauernden Gesetzen. Das ALR. II, 13. 
§l 15 erklärt das Besteuerungsrecht für ein Mojestätsrecht. Un- 
geachtet aller Bestrebungen der konstitutionellen Theorie, wieder in
	        
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