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ein periodisches Steuerbewilligungsrecht urückzufallen, hat man in
Preußen — im Gegensatze zu den Mittelstaaten — an der dauernden
Grundlage festgehalten. Steuern dürfen nach Art 100 VU. aller—
dings nur auf Grund eines Gesetzes erhoben werden, aber sie
werden nicht periodisch bewilligt.
Als direkt bezeichnet man im Anschlusse an die ältere National-
ökonomie diejenigen Steuern, die das Einkommen, das Vermögen
oder einzelne Zweige davon unmittelbar ergreifen.
Preußen erhebt derzeit drei direkte Steuern, die Einkommen-
steuer, die Ergänzungs= oder Vermögenssteuer und die Hausier-
gewerbesteuer.
1. Die Einkommensteuer beruht auf dem Gesetze vom 24. Juni
1891 mit Novelle vom 19. Juli 1906 und ist eine selbständige
Fortbildung der aus der Kopssteuer von 1811 erwachsenen Klassen-
und klassifizierten Einkommensteuer nach Maßgabe der Gesetzgebung
von 1820 und 1851.
Gegenstand der Besteuerung ist das Einkommen einer Person.
Einkommen ist nicht identisch mit der Einnahme einer Person.
Lotteriegewinn, Erbschaften können Einnahmen sein, bilden aber
kein Einkommen. Zum Einkommen gehört, daß die Einnahme die
Tendenz der periodischen Wiederkehr trägt. Daß die Wiederkehr
immer in derselben Höhe erfolgt, ist nicht notwendig, ja sie kann
sogar ganz ausfallen. Der Höhe nach schwankende Einnahmen
werden dabei nach dem letzten Jahre berechnet.
Subjektiv steuerpflichtig sind die preußischen Staatsangehörigen,
auch wenn sie sich außerhalb Preußens aufhalten, beim Aufenthalte
in einem anderen deutschen Staate aber nach dem Bundesgesetze
vom 13. Mai 1870 nur bezüglich des in Preußen aus Staats-
dienst, Grundbesitz oder Gewerbebetrieb erwachsenden Einkommens,
ferner Nichtpreußen, die in Preußen ihren Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt haben, jedoch Reichsangehörige nicht bezüglich des aus
Staatsdienst, Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in anderen deutschen
Staaten erwachsenden Einkommens. Den physischen Personen sind
hinsichtlich der Besteuerung gleichgestellt Aktiengesellschaften, Kom-
manditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, eingetragene
Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis der Mit-