Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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ein periodisches Steuerbewilligungsrecht urückzufallen, hat man in 
Preußen — im Gegensatze zu den Mittelstaaten — an der dauernden 
Grundlage festgehalten. Steuern dürfen nach Art 100 VU. aller— 
dings nur auf Grund eines Gesetzes erhoben werden, aber sie 
werden nicht periodisch bewilligt. 
Als direkt bezeichnet man im Anschlusse an die ältere National- 
ökonomie diejenigen Steuern, die das Einkommen, das Vermögen 
oder einzelne Zweige davon unmittelbar ergreifen. 
Preußen erhebt derzeit drei direkte Steuern, die Einkommen- 
steuer, die Ergänzungs= oder Vermögenssteuer und die Hausier- 
gewerbesteuer. 
1. Die Einkommensteuer beruht auf dem Gesetze vom 24. Juni 
1891 mit Novelle vom 19. Juli 1906 und ist eine selbständige 
Fortbildung der aus der Kopssteuer von 1811 erwachsenen Klassen- 
und klassifizierten Einkommensteuer nach Maßgabe der Gesetzgebung 
von 1820 und 1851. 
Gegenstand der Besteuerung ist das Einkommen einer Person. 
Einkommen ist nicht identisch mit der Einnahme einer Person. 
Lotteriegewinn, Erbschaften können Einnahmen sein, bilden aber 
kein Einkommen. Zum Einkommen gehört, daß die Einnahme die 
Tendenz der periodischen Wiederkehr trägt. Daß die Wiederkehr 
immer in derselben Höhe erfolgt, ist nicht notwendig, ja sie kann 
sogar ganz ausfallen. Der Höhe nach schwankende Einnahmen 
werden dabei nach dem letzten Jahre berechnet. 
Subjektiv steuerpflichtig sind die preußischen Staatsangehörigen, 
auch wenn sie sich außerhalb Preußens aufhalten, beim Aufenthalte 
in einem anderen deutschen Staate aber nach dem Bundesgesetze 
vom 13. Mai 1870 nur bezüglich des in Preußen aus Staats- 
dienst, Grundbesitz oder Gewerbebetrieb erwachsenden Einkommens, 
ferner Nichtpreußen, die in Preußen ihren Wohnsitz oder dauernden 
Aufenthalt haben, jedoch Reichsangehörige nicht bezüglich des aus 
Staatsdienst, Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in anderen deutschen 
Staaten erwachsenden Einkommens. Den physischen Personen sind 
hinsichtlich der Besteuerung gleichgestellt Aktiengesellschaften, Kom- 
manditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, eingetragene 
Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis der Mit-
	        
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