Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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glieder hinausgeht, und Kon sumvereine mit offenem Laden. Befrei 
von der Steuerpflicht sind die Mitglieder des königlichen Hauses 
und des fürstlichen Hauses Hohenzollern, der 1866 depossedierten 
Familien und die Exterritorialen. 
Die Besteuerung erfolgt nach einzelnen Steuerstufen und 
zwar derart, daß die unteren mit niedrigeren Steuersätzen heran— 
gezogen werden als die höheren. Die Steuerpflicht beginnt bei 
einem Einkommen von 900 Mark jährlich mit ½K8 Prozent und 
steigt in den oberen Klassen bis zu vier Prozent. In den Steuer- 
stufen bis zu 9500 Mark können persönliche Verhältnisse zu einer 
Ermäßigung führen. Bei juristischen Personen ist zur Vermeidung 
der Doppelbesteuerung bei ihnen und gleichzeitig ihren Mitgliedern. 
der Betrag von 3 ½ Prozent des Kapitals in Abzug zu bringen. 
Die Veranlagung erfolgt am Wohnsitze auf Grund einer all- 
gemeinen alljährlichen Personenstandsaufnahme. Die Grundlage 
bildet die Deklarationspflicht. Zur Abgabe einer Steuererklärung 
in bestimmter Frist vor dem neuen Steuerjahre sind alle die- 
jenigen verpflichtet, die bereits mit mehr als 3000 Mark zur Ein- 
kommensteuer veranlagt sind oder die etwa sonst vom Vorsitzenden 
der Veranlagungskommission dazu aufgefordert werden. Nicht- 
erfüllung der Verpflichtung hat den Verlust der Rechtsmittel gegen 
die Einschätzung zur Folge, auch können Steuerzuschlä) bis zu 
25 Prozent erhoben werden. 
Auf Grund der Steuererklärung und der etwa sonst vor- 
handenen Grundlagen erfolgt zunächst die Einschätzung durch eine 
Voreinschätzungskommission, die im Anschlusse an den Gemeinde- 
bezirk aus dem Gemeindevorsteher als Vorsitzenden und in der 
Minderheit aus von der Regierung ernannten, in der Mehrheit 
aus von der Gemeindeversammlung oder Gemeindevertretung ge- 
wählten Mitgliedern besteht. Die eigentliche Veranlagung erfolgt 
durch die Veranlagungskommission, deren Bezirk sich an den Kreis 
anschließt. Vorsitzender ist der Landrat oder ein besonderer von 
der Regierung ernannter Kommissar, die Mitglieder werden in der 
Minderheit von der Regierung ernannt, in der Mehrheit von dem 
Kreistage, in Stadtkreisen von der Gemeindevertretung gewählt. 
Das Ergebnis der Veranlagung wird jedem Steuerpflichtigen mitgeteilt.
	        
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