Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Gegen die Veranlagung hat der Steuerpflichtige binnen vier 
Wochen die Berufung an die Berufungskommission, die im An— 
schlusse an den Regierungsbezirk gebildet wird. Vorsitzender ist ein 
Regierungskommissar, die Mitglieder werden zur kleineren Hälfte 
von der Regierung, in Berlin dem Finanzminister ernannt, zur 
größeren von dem Provinzialausschusse, in Berlin Magistrat und 
Stadtverordneten auf sechs Jahre mit alternierendem Ausscheiden 
gewählt. 
Gegen die Entscheidung der Berufungskommission findet die 
Beschwerde beim Oberverwaltungsgerichte statt. Dieses entscheidet 
in einem summarischen Verfahren, zwar in öffentlicher Sitzung 
doch regelmäßig ohne Anhörung des Steuerpflichtigen. 
In Hohenzollern, und Helgoland ist die Einkommensteuer nicht 
eingeführt sondern bestehen besondere Steuersysteme. 
2. Die Ergänzungssteuer beruht auf dem Gesetze vom 
14. Juli 1893. Sie soll nicht nur den Ausfall ergänzen, den der 
Staat trotz des erhöhten Ertrages der Einkommensteuer durch die 
Uberweisung der Real= oder Ertragsteuern an die Gemeinden hatte, 
sondern auch das System der Einkommensteuer selbst durch die 
Erfassung der Quelle des fundierten Einkommens. 
Gegenstand der Besteuerung ist das Vermögen, jedoch nur 
soweit es die Grundlage von Einkommen bildet oder wenigstens 
bilden kann. Es gehört also hierher Grundbesitz, gewerbliches Be- 
triebskapital und Kapitalvermögen unter Abzug der Schulden, soweit 
sich das Vermögen in Preußen befindet, jedoch nicht Hausrat und 
andere bewegliche körperliche Sachen, soweit sie nicht den Bestand- 
teil eines Grundstückes bilden. 
Subjektiv steuerpflichtig sind grundsätzlich die der Einkommen- 
steuerpflicht unterworfenen physischen Personen, auch ohne Rücksicht 
auf Wohnsitz und Aufenthalt das in Grundbesitz und Gewerbe- 
betrieben innerhalb Preußens steckende Vermögen. Dagegen besteht 
eine Steuerpflicht der juristischen Personen, abweichend von der 
Einkommensteuer, nicht. Die Befreiung genießen dieselben Personen 
wie bei der Einkommensteuer. 
Die Steuerpflicht beginnt mit einem Vermögen von 6000
	        
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