Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Mark. Die Besteuerung erfolgt in einzelnen Stufen und zwar 
in steigenden Prozentsätzen nach der Höhe der Stufe. Eine Be- 
rücksichtigung persönlicher Verhältnisse ist auch hier in den niederen 
Stufen zulässig. 
Die Veranlagung erfolgt am Wohnsitze oder mangels eines 
solchen am Orte des Vermögens auf dreijährige Perioden. Eine 
Deklarationspflicht besteht nicht. Doch kann aus der Steuerer- 
klärung für die Einkommensteuer mit annähernder Sicherheit auch 
die Höhe des Vermögens entnommen werden. Überdies hat jeder 
Steuerpflichtige das Recht, vor Beginn einer neuen Steuerperiode 
auch die Höhe seines Vermögens anzugeben. 
Die Veranlagung erfolgt gleichzeitig mit der zur Einkommen- 
steuer und durch dieselbe Veranlagungskommission. Die Vorein- 
schätzung fällt fort. Doch besteht für jeden Verwaltungsbezirk 
(Kreis) ein Schätzungsausschuß aus dem Vorsitzenden der Veran- 
lagungskommission oder seinem Vertreter und mindestens vier Mit- 
gliedern, von denen zwei ständige von der Regierung ernannt, die 
übrigen aus den gewählten Mitgliedern der Veranlagungskommission 
von dieser abgeordnet werden. Der Schätzungskommission liegt 
gutachtend die Wertsermittlung des steuerbaren Vermögens für die 
Veranlagungskommission ob. Die Veranlagung wird dem 
Steuerpflichtigen mitgeteilt. 
Die Rechtsmittel sind dieselben wie bei der Einkommensteuer, 
also Berufung an die Berufungskommission und Beschwerde an 
das Oberverwaltungsgericht. 
3. Die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen wird 
im ganzen Staatsgebiete nach dem Gesetze vom 3. Juli 1876 er- 
hoben und ist mangels eines örtlichen Mittelpunktes des Gewerbe- 
betriebes den Gemeinden nicht überwiesen worden. Der Steuer 
unterliegt aller Gewerbebetrieb, der als Hausierbetrieb zu betrachten 
ist, also nicht das Anbieten selbst gewonnener Erzeugnisse in 
nächster Umgegend und der Marktverkehr. Die Jahressteuer ist 
im voraus zu zahlen, und der Betrieb des Hausiergewerbes von 
der vorherigen Zahlung der Steuer abhängig. Der polizeiliche 
Wandergewerbeschein und der Gewerbesteuerschein werden daher 
in der Regel miteinander verbunden. Die Jahressteuer beträgt
	        
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