Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Zollsätze vertragsmäßig gebunden entweder kraft besonderen Handels- 
vertrages oder nach der Meistbegünstigungsklausel. Das äußere 
Verfahren regelt die Zollordnung, die der Hauptsache nach noch 
in dem Vereinszollgesetze vom 1. Juli 1869 enthalten ist. 
Gegenstand der Verbrauchssteuern sind nach Art. 35 RV. 
Salz, Tabak, Branntwein, Bier und Rübenzucker. 
Das Reich erhebt endlich eine Reihe von Stempelsteuern und 
sonstigen in der Reichsverfassung nicht genannten Abgaben. 
Die weitere Behandlung der Reichssteuern erfolgt im Staats- 
rechte. 
In Preußen bestehen Stempelabgaben bereits seit der Zeit des 
großen Kurfürsten. An Stelle des veralteten Stempelsteuergesetzes 
von 1822 ist neuerdings dasjenige vom 31. Juli 1895, neue Fassung 
vom 26. Juni 1904, getreten. 
Der Stempel kann inhaltlich die verschiedensten Abgaben um- 
fassen. Gemeinsam ist nur die Form der Erhebung von der 
stempelpflichtigen Urkunde, sei es durch Verwendung von Stempel- 
papier, sei es, wie jetzt die Regel, durch Entwertung von Stempel- 
marken. Die Verwendung des Stempels muß regelmäßig binnen 
14 Tagen nach Ausstellung der Urkunde erfolgen. Der Stempel 
ist entweder Fixstempel, wenn er ein= für allemal feststeht, oder 
Wertstempel, wenn seine Höhe sich nach dem Werte des in der 
Urkunde behandelten Vermögensgegenstandes verschieden abstuft. 
Dem Gesetze ist ein Stempeltarif beigegeben, der in alphabetischer 
Reihenfolge die stempelpflichtigen Urkunden und den für eine jede 
zu verwendenden Stempel aufführt. Befreiungen bestehen für ge- 
wisse Urkunden und allgemein für gewisse Personen besonders im 
Interesse des öffentlichen Wohles, auch für den König, die Königin, 
Fiskus und Religionsgesellschaften. 
Die Erbschaftssteuer wurde ursprünglich auch in Form des 
Stempels erhoben, hat sich jedoch seit dem Erbschaftssteuergesetze 
vom 30. Mai 1873 von dieser Grundlage losgelöst. Seit 1906 
nimmt das Reich die Erbschaftssteuer in Anspruch unter Beteiligung 
der Einzelstaaten. Die weitere Darstellung gehört in das Staatsrecht. 
Da die Erbschaftssteuer der Wirkung nach einmalige Ver- 
Mögenssteuer ist, wird sie vielfach zu den direkten Steuern gerechnet. 
Bornhak, Grundriß des Verwaltungsrechts. 3. Aufl. 11
	        
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