Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

§ 39. Regalien und Gebühren. 
Die Regalien spielten in der mittelalterlichen Finanzwirtschaft 
eine große Rolle. Man verstand unter ihnen die königlichen Re- 
gierungsrechte, namentlich diejenigen, die finanzielle Erträge ab- 
warfen (Lombard. Lehnrecht: Regalia sunt, quae regis sunt). 
Friedrich Barbarossa ließ 1158 auf dem Reichstage von Roncaglia 
mit Hilfe von Juristen aus Bologna seine Regalien gegenüber den 
lombardischen Städten feststellen. Durch die goldene Bulle von 
1356 wurden die Regalien den Kurfürsten, später auch anderen 
Landesobrigkeiten übertragen, so daß für den Kaiser nur einzelne 
Reservatrechte übrig blieben. Seit dem 17. Jahrhundert unterschied 
man die Regalia majora, die eigentlichen Majestäts= und Hoheits- 
rechte, die nur dem Landesherrn zustehen konnten, und die Regalia 
minora, die niederen Regalien, die als nutzbare Rechte verleihbar 
waren. Auf letztere hat sich dann die Bezeichnung der Regalien 
beschränkt. Das AvLR. II, § 21 bezeichnet die Substanz des 
Rechts, die nur dem Staate zustehen kann, als gemeines Eigentum, 
die verleihbare Nutzung als Regal. 
Die Regalien haben gegenüber früheren Zeiten wesentlich an 
Bedeutung verloren. Einige von ihnen sind mit Beseitigung der 
patrimonialen Verwaltung zu unveräußerlichen staatlichen Hoheits- 
rechten geworden, so Gericht und Polizei. Andere haben sich angesichts 
der Umwälzungen des Wirtschaftslebens aus Regalien in gesetzlich 
geregelte freie Aneignungsrechte verwandelt, so Jagd-, Fischerei- 
und Bergregal. Noch andere sind unter den veränderten staats- 
rechtlichen und politischen Verhältnissen gegenstandslos geworden, 
so das Judenschutzregal. Doch geht es zu weit, den Regalien 
heutzutage nur noch eine geschichtliche Bedeutung beizumessen (so 
H. Schulze). Einzelne bestehen auch in der Gegenwart fort. Frei- 
lich sind es nur Trümmer. 
Regalien sind zunächst die Nutzungen der Land= und Heer- 
straßen, der Ströme, Häfen und Meeresufer. Für die Land- 
und Heerstraßen gilt das freilich nur insoweit, als sie im Besitze 
des Staates geblieben und nicht kommunalen Verbänden über- 
eignet sind. Die aus dem gemeinen Eigentume des Staates
	        
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