Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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an den Land- und Wasserstraßen noch im ALR. gefolgerte Zoll— 
gerechtigkeit hat jetzt ihre Bedeutung verloren. 
Erhalten geblieben ist ferner das Recht des Staates auf 
herrenlose Grundstücke und erblose Verlassenschaften (8 1 ff. II, 
16 Ad R., Art. 539, 713 Code eivi.). 
Auf herrenlose Grundstücke hat nach preußischem Rechte der 
Staat ein ausschließliches Aneignungsrecht als gemeines Eigentum, 
nach französischem Rechte fallen sie ohne weiteres dem Staate zu. 
Nach § 981 BE#B. ist dem gleichgestellt der Anspruch des Fiskus 
auf Fundsachen, die in den Räumen einer öffentlichen Behörde 
oder einer Verkehrsanstalt sich finden, bezw. den Versteigerungs- 
erlös, falls kein Berechtigter sich meldet. 
Das Recht des Fiskus auf erblose Verlassenschaften ist nach 
§ 1930 BE#B. zweifellos als Erbrecht aufzufassen. Die früheren 
Verleihungen des Regals sind unberührt geblieben (Art. 139 E. 
zum BGB.). In Berlin steht daher z. B. dem Fiskus nur das 
Recht auf den erblosen Nachlaß der Adligen, Juden und Vagabunden 
zu, während es im übrigen nach einem Privilegium Joachims I. 
an die Stadt verliehen ist. Dem Erbrechte ist gleichzustellen das 
Recht des Fiskus auf das Vermögen eines aufgelösten Vereins 
6s 45, 46 BG). 
Partikularrechtlich besteht endlich in Ost= und Westpreußen 
und einzelnen Teilen Pommerns als Ausfluß des früheren Strand- 
rechts das Bernsteinregal (Ost= und westpr. Prov.-R., Ges. vom 
16. Febr. 1867). An der Danziger Küste ist das Regal der Stadt 
Danzig verliehen. 
Geschichtlich sind aus den Regalien die Gebühren erwachsen 
Ihr Ursprung liegt in dem Gerichtsregale und den aus diesem 
dem Gerichtsherrn zustehenden Sporteln. Mit der Verwandlung 
der Gerichtsbarkeit in ein wesentliches Staatshoheitsrecht mußten 
auch die für einzelne Gerichtshandlungen zu entrichtenden Gegen- 
leistungen einen anderen Charakter annehmen, den der Gebühr. 
Das Gebiet der Gebühr hat sich dann auch auf andere Ver- 
waltungszweige ausgedehnt. 
Die Gebühr ist eine Gegenleistung dessen, dem eine Leistung 
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