Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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des Staates gewährt wird, wenn auch ohne oder gegen seinen 
Wunsch, z. B. in der gerichtlichen Verurteilung. 
Leistung wie Gegenleistung können sich in der privatwirtschaft- 
lichen Sphäre bewegen. Dann sind sie nach Privatrecht zu be- 
urteilen und scheiden aus der öffentlichrechtlichen Erörterung aus. 
Die Gegenleistung bezeichnet man hier wohl als uneigentliche 
Gebühr. Eine gesetzliche Bindung der Staatsgewalt besteht hier 
in den Gebühren der Post und Telegraphie von Reichswegen, sonst 
aber grundsätzlich nicht, z. B. nicht bei den Eisenbahntarifen. 
Die eigentliche Gebühr ist dagegen die Gegenleistung für eine 
hoheitliche Leistung des Staates. Sie wird also nicht wie die 
Steuer um der allgemeinen Vorteile und des Schutzes willen ge- 
leistet, deren man sich in der staatlichen Gemeinschaft zu erfreuen 
hat, sondern für eine ganz bestimmte Leistung des Staates, ohne 
daß diese für den Betreffenden selbst einen Vorteil bedeuten müßte. 
Gebühren dieser Art können nach Art. 102 Vl. nur auf Grund 
eines Gesetzes erhoben werden. Die wichtigsten Gebühren, die Ge- 
richtskosten, sind, soweit die streitige Gerichtsbarkeit in Betracht 
kommt, reichsrechtlich durch das Gerichtskostengesetz vom 18. Juni 
1878 nebst verschiedenen Novellen, im übrigen durch das preußische 
Gesetz vom 25. Juni 1895 geregelt. Doch fließen sie aus der 
Tätigkeit einzelstaatlicher Gerichte durchweg dem Landesfiskus zu. 
Auch den Gemeinden ist jetzt die Erhebung von Gebühren 
durch das Kommunalabgabengesetz ermöglicht (vgl. § 39). 
§ 40. Die Finanzbehörden. 
Für die Finanzverwaltung sind drei Hauptzweige zu unter- 
scheiden, die Domänen und direkten Steuern, die indirekten Steuern 
und die Gewerbebetriebe und Regalien. 
Für die Domänen im engeren Sinne ist angesichts der 
Generalverpachtung ganzer Domänenämter eine örtliche Ver- 
waltung überflüssig. Nur bei der ausnahmsweise vorkommenden 
Verpachtung in kleineren Teilen ist nach dem sog. Intendantur- 
systeme ein Beamter über mehrere Pächter gesetzt. Die Forsten 
verwaltet dagegen der Staat selbst in einzelnen Oberförstereien,
	        
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