Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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dig für die Verwaltung der Zölle und Verbrauchsabgaben. Der 
Verkauf und die Entwertung der Stempel wird im übrigen meist 
Gewerbtreibenden als Stempelverteilern übertragen. 
Die höhere Verwaltung war ursprünglich Sache der Re- 
gierung. Seit 1823 hatte man jedoch allmählich Provinzialsteuer- 
direktionen errichtet, deren Grenzen sich im allgemeinen an die der 
Provinzen anschließen. Seit 1908 erhielten sie die Bezeichnung 
Oberzolldirektionen. Die der Provinz Brandenburg ist gleichzeitig 
für Berlin tätig, auch sind vertragsmäßig kleinere deutsche Staaten 
den preußischen Behörden unterstellt. Die Oberzolldirektionen sind 
büreaukratisch organisiert mit dem Präsidenten als allein verantwort- 
lichem Vorsteher. In Hohenzollern ist vorläufig noch die Regierung 
zuständig. 
Soweit es sich um die Verwaltung der Reichssteuern handelt 
übt das Reich eine Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Ver- 
waltung nach Art. 36 RV. durch kaiserliche Beamte, die den Zoll- 
und Steuerämtern wie den Direktivbehörden beigeordnet werden. 
Diese Kontrollbeamten können jedoch nicht selbst anordnen oder ent- 
scheiden. Sie haben aber über bemerkte Mängel dem Bundesrate 
zur Beschlußfassung zu berichten. 
Die oberste Verwaltung steht dem Finanzministerium zu. 
Von den staatlichen Gewerbebetrieben haben Seehandlung, 
Lotterie und Porzellanmanufaktur eigene Verwaltungsbehörden, von 
denen General-Lotteriedirektion und Präsident der Seehandlung dem 
Finanzminister, die Verwaltung der Porzellanmanufaktur dem Handels- 
minister untergeordnet sind. 
Für die Bergwerke hat sich aus der Zeit des Regals die 
Verbindung der fiskalischen Verwaltung der staatlichen Bergwerke 
mit der gewerbepolizeilichen Aufsicht in einer Behördenorganisation 
erhalten. Für die unmittelbare Verwaltung bestehen die Bergwerks- 
direktionen in Zabrze, Saarbrücken, Recklinghausen, die Salz= und 
Hüttenämter und besondere Inspektionen und Amter. Die höhere 
Verwaltung führen fünf Oberbergämter. Die Ministerialinstanz bildet 
jetzt das Ministerium für Handel und Gewerbe. 
Für die Verwaltung der Staatseisenbahnen bestehen büreau- 
kratisch organisierte Eisenbahndirektionen mit einem Präsidenten
	        
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