Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Faktor der Gesetzgebung das freie Recht der Zustimmung oder der 
Ablehnung bei jedem Gesetze hat. 
Aushilfsmittel bieten hier in Preußen die Notberordnung 
nach Art. 63 VU., im Reiche Indemnitätsverfahren oder provisorische 
Gesetze bis zum Zustandekommen des Etats. Doch diese Mittel 
reichen nicht aus. 
Die Einnahmen sind im allgemeinen vom Etat unabhängig, 
werden also auch ohne diesen forterhoben, was hinsichtlich der Steuern 
durch Art. 109 VU. in Preußen ausdrücklich anerkannt ist. Nur 
die Matrikularbeiträge des Reiches, die das Budget zur Voraussetzung 
haben, würden nicht erhoben werden können. Andererseits wäre 
aber das Reich mit Rücksicht auf die notwendig zu leistenden Aus- 
gaben nicht in der Lage, Uberweisungen vorzunehmen. 
Von den Ausgaben sind die rechtlich notwendigen gleichfalls 
vom Etat unabhängig, also unter allen Umständen zu leisten. Hin- 
sichtlich der übrigen Ausgaben fällt die im Etatsgesetze liegende 
Instruktion fort. Da nun eine Behörde ohne Instruktion nicht über- 
haupt handlungsunfähig ist, sondern unter eigener Verantwortlichkeit 
zu handeln hat, so heißt das nicht etwa, daß diese Ausgaben nicht 
geleistet werden dürfen, sondern daß die Behörde sie bei der Rechnungs- 
kontrolle rechtfertigen muß. 
Die Rechnungskontrolle wird geübt durch die Oberrechnungs- 
kammer, deren Begründung 1714 erfolgte. Nach Wiederherstellung 
des Staates wurde sie am 22. Februar 1817 reorganisiert mit 
Instruktion am 18. Dezember 1824. Der gegemwärtige Rechtszustand 
beruht auf Art. 104 Vll., dem Gesetze vom 27. März 1872 und 
dem Komptabilitätsgesetze vom 11. Mai 1898. 
Die Oberrechnungskammer ist eine dem Könige unmittelbar 
untergeordnete, den Ministern gegenüber selbständige Behörde zur 
rechnerischen und sachlichen Kontrolle aller Einnahmen und Aus- 
gaben des Staates. Es werden der Präsident auf Vorschlag des 
Staatsministeriums, die Direktoren und Räte auf Vorschlag des 
Präsidenten unter Gegenzeichnung des Präsidenten des Staats- 
ministeriums ernannt. Sie dürfen nicht Mitglieder eines der beiden 
Häuser des Landtages sein und sind hinsichtlich der Disziplin den 
richterlichen Beamten gleichgestellt.
	        
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