Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Fortschreiten der Verschmelzung sich oberste Behörden für den Ge- 
samtstaat bildeten. Deshalb wird es seit der Dankelmann'schen 
Verwaltung üblich, die Präsidenten dieser Behörden wie der 
obersten Gerichtshöfe als Mitglieder in den Geheimen Rat zu be- 
rufen. Dieser gewinnt damit die neue Bedeutung einer Versamm- 
lung der Ressortschefs, eines Staatsministeriums für den Ge- 
samtstaat. 
Seit der Königskrönung von 1701 findet sich für den Ge- 
samtstaat auch der neue Titel. Allerdings war die Königswürde 
nur auf das souveräne Herzogtum Preußen gegründet, doch wurde 
ihr tatsächlich eine allgemeinere Bedeutung beigelegt. Im Aus- 
lande vertraten königlich preußische Gesandte ihren Herren, in 
allen Landesteilen standen königlich preußische Truppen, waren 
königlich preußische Behörden tätig. Daraus ergab sich für den 
Gesamtstaat die neue Bezeichnung der königlich preußischen Staaten. 
In der Bezeichnung liegt ausgesprochen, daß die Gebiete nicht mehr 
durch bloße Personalunion mit einander verschmolzen sind, sondern 
eine organische Einheit bilden. Aber der staatliche Charakter der 
Territorien besteht fort, soweit der Einfluß der verfallenden Mächte, 
des Reiches und der territorialen Stände, reicht. 
§ 3. Der absolute Beamtenstaat des 18. Jahrhunderts (—1807). 
Mit dem Siege der absoluten Monarchie, in der sich der Ge- 
danke der Staatseinheit verkörperte, war das öffentliche Recht im 
wesentlichen aufgelöst in das Hausrecht der regierenden Familie 
und in eine Verwaltungsordnung. Der hausrechtlichen Durchführ- 
ung der Staatseinheit diente das Edikt vom 13. August 1713, 
das alle Gebiete und Domänen für unveräußerlich und damit die 
letzteren für Staatseigentum erklärte. In dieser einheitlichen Zusam- 
menfassung betrachtete sich der Staat als Selbstzweck in seiner 
Eigenschaft als politische Macht. Diesem Endziele, der Vergröß- 
erung des Glanzes der königlichen Krone und Armee, muß alle 
Staatstätigkeit dienen, besonders in den Finanzen und in der 
Sorge für die Steuerfähigkeit der Untertanen (Vgl. Instruktion des 
Generaldirektoriums vom 20. Dezember 1722).
	        
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