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einer der christlichen Kirchen darf nur einem Deutschen übertragen
werden, der eine entsprechende Vorbildung dargetan hat. Im all-
gemeinen ist Universitätsbildung erforderlich, die jedoch für die
katholische Kirche durch eine solche in Priesterseminaren unter
staatlicher Aufsicht ersetzt werden kann. Gemäß der Anzeigepflicht
ist vor Übertragung eines geistlichen Amtes, es sei denn diese er-
folge durch eine königliche Behörde, dem Oberpräsidenten Anzeige zu
machen, der ein Einspruchsrecht hat.
Die Schranken der kirchlichen Disziplin sind durch Gesetz
vom 12. Mai 1873 mit Revisionsnovellen von 1886 und 1887
geregelt. Disziplinarstrafen auf Freiheit und Vermögen dürfen
nur nach Anhörung des Beschuldigten verhängt werden. Der Ent-
fernung aus dem Amte muß ein geordnetes prozessuales Ver-
fahren vorhergehen. Die Unterbringung in einer Demeritenanstalt
darf nur mit Zustimmung des Geistlichen und auf höchstens drei
Monate erfolgen.
Die Verfassung der katholischen Kirche ist durch die auf
Grund von Vereinbarungen mit dem Staate erlassenen päpstlichen
Cirkumskriptionsbullen geregelt. Es sind dies für die alten Pro-
vinzen die Bulle De salute animarum vom 16. Juli 1821, für
Hannover die Bulle Impensa Romanorum Pontificum vom
26. März 1824, für die oberrheinische Kirchenprovinz, wozu
Hessen-Nassau und Hohenzollern gehören, die Bulle Provida solersque
vom 16. August 1821 und Ad domenici gregis custodiam vom
11. April 1827.
Die bischöfliche Verfassung ist hiernach nicht allgemein, sondern
nur für gewisse Landesteile anerkannt. In Schlesien stimmen die
Diözesangrenzen nicht mit den Landesgrenzen überein, sondern die
Erzbistümer Prag und Olmütz greifen nach Preußen, das Fürst-
bistum Breslau nach Osterreich hinüber. Die Bischofswahl erfolgt
durch die Domkapitel, wobei aber die Regierung Personae minus
gratae von der Kandidatenliste streichen kann. Der neue Bischof
hat dem Könige einen Treueid zu leisten. Auch die Besetzung eines
Teiles der Stellen im Domkapitel erfolgt durch den Staat.
Das Gesetz vom 20. Mai 1874 mit Revisionsnovelle von 1887
trifft Vorsorge für die Verwaltung eines erledigten katholischen Bistums.