Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

— 180 — 
einer der christlichen Kirchen darf nur einem Deutschen übertragen 
werden, der eine entsprechende Vorbildung dargetan hat. Im all- 
gemeinen ist Universitätsbildung erforderlich, die jedoch für die 
katholische Kirche durch eine solche in Priesterseminaren unter 
staatlicher Aufsicht ersetzt werden kann. Gemäß der Anzeigepflicht 
ist vor Übertragung eines geistlichen Amtes, es sei denn diese er- 
folge durch eine königliche Behörde, dem Oberpräsidenten Anzeige zu 
machen, der ein Einspruchsrecht hat. 
Die Schranken der kirchlichen Disziplin sind durch Gesetz 
vom 12. Mai 1873 mit Revisionsnovellen von 1886 und 1887 
geregelt. Disziplinarstrafen auf Freiheit und Vermögen dürfen 
nur nach Anhörung des Beschuldigten verhängt werden. Der Ent- 
fernung aus dem Amte muß ein geordnetes prozessuales Ver- 
fahren vorhergehen. Die Unterbringung in einer Demeritenanstalt 
darf nur mit Zustimmung des Geistlichen und auf höchstens drei 
Monate erfolgen. 
Die Verfassung der katholischen Kirche ist durch die auf 
Grund von Vereinbarungen mit dem Staate erlassenen päpstlichen 
Cirkumskriptionsbullen geregelt. Es sind dies für die alten Pro- 
vinzen die Bulle De salute animarum vom 16. Juli 1821, für 
Hannover die Bulle Impensa Romanorum Pontificum vom 
26. März 1824, für die oberrheinische Kirchenprovinz, wozu 
Hessen-Nassau und Hohenzollern gehören, die Bulle Provida solersque 
vom 16. August 1821 und Ad domenici gregis custodiam vom 
11. April 1827. 
Die bischöfliche Verfassung ist hiernach nicht allgemein, sondern 
nur für gewisse Landesteile anerkannt. In Schlesien stimmen die 
Diözesangrenzen nicht mit den Landesgrenzen überein, sondern die 
Erzbistümer Prag und Olmütz greifen nach Preußen, das Fürst- 
bistum Breslau nach Osterreich hinüber. Die Bischofswahl erfolgt 
durch die Domkapitel, wobei aber die Regierung Personae minus 
gratae von der Kandidatenliste streichen kann. Der neue Bischof 
hat dem Könige einen Treueid zu leisten. Auch die Besetzung eines 
Teiles der Stellen im Domkapitel erfolgt durch den Staat. 
Das Gesetz vom 20. Mai 1874 mit Revisionsnovelle von 1887 
trifft Vorsorge für die Verwaltung eines erledigten katholischen Bistums.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.