Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchenge- 
meinden ist durch Gesetz vom 20. Juli 1875 und die Aussicht des 
Staates über die Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen 
durch Gesetz vom 7. Juni 1876 geregelt. Jede Gemeinde hat 
einen Kirchenvorstand, in der Regel unter Vorsitz des Pfarrers, 
und eine Gemeindevertretung mit gesetzlich geregelten Befugnissen, 
die unter Aufsicht des Staates die vermögensrechtliche Körperschaft 
vertreten. Für die Diözesen in ihrer Gesamtheit ist nicht die 
Organisation der Vermögensverwaltung, sondern nur die Staats- 
aufsicht gesetzlich geregelt. Die weitere Ausführung ist durch eine 
Verordnung vom 29. September 1876 erfolgt. 
Die Stellung der Orden und ordensähnlichen Kongregationen 
der katholischen Kirche ist durch das Ordensgesetz vom 31. Mai 
1875 mit Revisionsnovellen von 1886 und 1887 erfolgt. Grund- 
sätzlich sind alle Ordensniederlassungen untersagt, nur die Kranken- 
pflegeorden blieben erhalten. Die Revisionsnovellen haben jedoch 
auch andere Orden, welche sich der Seelsorge, der Ubung christ- 
licher Nächstenliebe, der Erziehung der weiblichen Jugend widmen 
oder ein beschauliches Leben führen, wieder zugelassen. Es bedarf 
aber für jede einzelne Ordensniederlassung der ministeriellen Ge- 
nehmigung, und bestehende Niederlassungen können jederzeit im 
Wege königlicher Verordnung aufgelöst werden. 
Gänzlich ausgeschlossen ist reichsrechtlich nach dem Jesuiten- 
gesetze vom 4. Juli 1872 die Errichtung von Niederlassungen des 
Jesuitenordens. 
Die religiösen Orden selbst wie ihre Mitglieder sind auch im 
Vermögenserwerbe beschränkt, was durch Art. 87 EG. zum BGB. 
ausdrücklich aufrecht erhalten ist. 
Die Bestimmungen des ALR. II, 11 können in den landrecht- 
lichen Gebietsteilen noch insoweit in Betracht kommen, als sie nicht 
durch die neuere Sondergesetzgebung aufgehoben sind. 
* 44. Die Organisation der evangelischen Landeskirche. 
Vor Erlaß der Verfassungsurkunde hatte die evangelische 
Kirche, die höchste Instanz ausgenommen, wieder eine eigene Ver-
	        
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