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waltungsorganisation erreicht, die aber doch nur ein staatlicher
Verwaltungszweig war. Nur in den westlichen Provinzen be—
standen daneben, wie von Alters hergebracht, synodale Bildungen,
neu geregelt und verallgemeinert durch die rheinisch-westfälische
Kirchenordnung vom 5. März 1835. Der verfassungsmäßigen
Selbständigkeit der Kirche trug die durch Erlaß vom 29. Juni
1850 erfolgte Bildung des Evangelischen Oberkirchenrats als
oberster Behörde Rechnung. Nach verschiedenen Ansätzen und
Versuchen erfolgte dann die abschließende Organisation durch die
vom Könige als Inhaber des landesherrlichen Kirchenregiments
erlassene Kirchengemeinde= und Synodalordnung für die östlichen
Provinzen vom 10. September 1873 und die Generalsynodalord-
nung vom 20. Jannar 1876, erstere durch Staatsgesetz vom
25. Mai 1874, letztere durch solches vom 3. Juni 1876
unter gleichzeitiger Feststellung der staatlichen Aussichtsrechte
sanktioniert.
Die evangelische Landeskirche ist nicht mehr Staatseinrichtung,
sondern eine vom Staate verschiedene Rechtsgemeinschaft, doch durch
das landesherrliche Kirchenregiment aufs engste mit dem Staate
verbunden. Das landesherrliche Kirchenregiment steht dem Könige
kraft seines monarchischen Rechts zu, wird mit ihm erworben und
verloren. Doch handelt es sich dabei nicht um staatliche, sondern
um kirchliche Befugnisse, die daher zwar innerhalb der durch das
staatliche Recht gezogenen Schranken, aber nach den eigentümlichen
Ordnungen der Kirche zu üben sind.
Die Genehmigung der grundlegenden kirchlichen Ordnungen
von 1873 und 1874 durch Staatsgesetz war erforderlich, soweit
in der Vertretung der Gemeinden nach außen, der Vermögens-
verwaltung, dem Patronate, dem Besteuerungsrechte, eine Berüh-
rung der kirchlichen Gemeinschaft mit dem Staate stattfand, und
um überhaupt in die bisher ausschließlich staatliche Rechtsordnung
für die Kirche eine Bresche zu legen und für eigene kirchliche Ord-
nungen Raum zu schaffen.
Nunmehr gibt es aber ein selbständiges kirchliches Gesetz-
gebungs- und Verordnungsrecht in den kirchenrechtlich vorge-
schriebenen Formen für die ganze Landeskirche wie für einzelne