Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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waltungsorganisation erreicht, die aber doch nur ein staatlicher 
Verwaltungszweig war. Nur in den westlichen Provinzen be— 
standen daneben, wie von Alters hergebracht, synodale Bildungen, 
neu geregelt und verallgemeinert durch die rheinisch-westfälische 
Kirchenordnung vom 5. März 1835. Der verfassungsmäßigen 
Selbständigkeit der Kirche trug die durch Erlaß vom 29. Juni 
1850 erfolgte Bildung des Evangelischen Oberkirchenrats als 
oberster Behörde Rechnung. Nach verschiedenen Ansätzen und 
Versuchen erfolgte dann die abschließende Organisation durch die 
vom Könige als Inhaber des landesherrlichen Kirchenregiments 
erlassene Kirchengemeinde= und Synodalordnung für die östlichen 
Provinzen vom 10. September 1873 und die Generalsynodalord- 
nung vom 20. Jannar 1876, erstere durch Staatsgesetz vom 
25. Mai 1874, letztere durch solches vom 3. Juni 1876 
unter gleichzeitiger Feststellung der staatlichen Aussichtsrechte 
sanktioniert. 
Die evangelische Landeskirche ist nicht mehr Staatseinrichtung, 
sondern eine vom Staate verschiedene Rechtsgemeinschaft, doch durch 
das landesherrliche Kirchenregiment aufs engste mit dem Staate 
verbunden. Das landesherrliche Kirchenregiment steht dem Könige 
kraft seines monarchischen Rechts zu, wird mit ihm erworben und 
verloren. Doch handelt es sich dabei nicht um staatliche, sondern 
um kirchliche Befugnisse, die daher zwar innerhalb der durch das 
staatliche Recht gezogenen Schranken, aber nach den eigentümlichen 
Ordnungen der Kirche zu üben sind. 
Die Genehmigung der grundlegenden kirchlichen Ordnungen 
von 1873 und 1874 durch Staatsgesetz war erforderlich, soweit 
in der Vertretung der Gemeinden nach außen, der Vermögens- 
verwaltung, dem Patronate, dem Besteuerungsrechte, eine Berüh- 
rung der kirchlichen Gemeinschaft mit dem Staate stattfand, und 
um überhaupt in die bisher ausschließlich staatliche Rechtsordnung 
für die Kirche eine Bresche zu legen und für eigene kirchliche Ord- 
nungen Raum zu schaffen. 
Nunmehr gibt es aber ein selbständiges kirchliches Gesetz- 
gebungs- und Verordnungsrecht in den kirchenrechtlich vorge- 
schriebenen Formen für die ganze Landeskirche wie für einzelne
	        
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