Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Die Einzelgemeinde, wie die Provinzialsynode und die Ge— 
samtkirche können Umlagen oder Kirchensteuern nach Maßgabe der 
staatlichen Gesetzgebung und unter staatlicher Genehmigung aus- 
schreiben. Das Steuerrecht ist durch Kirchengesetz vom 26. Mai 
1905 und Staatsgesetz vom 14. Juli 1905 im Anschlusse an die 
Grundsätze des Kommunalabgabengesetzes neu geregelt. Gegen die 
Veranlagung durch die kirchlichen Behörden ist die Beschwerde an 
den Regierungspräsidenten und gegen ihn die Klage beim Oberver- 
waltungsgerichte eröffnet. 
In den neuen Provinzen sind die besonderen Landeskirchen 
unabhängig von der der alten Provinzen bestehen geblieben. Ab- 
gesehen von den reformierten Gemeinden der Provinz Hannover, 
die eine rein synodale Verfassung haben, besteht auch hier das. 
landesherrliche Kirchenregiment. Konsistorien bestehen in Kiel für 
Schleswig-Holstein, in Kassel für den Regierungsbezirk, in Frank- 
furt a. M. beiden protestantischen Bekenntnissen gemeinsam für den 
Stadtbezirk, in Wiesbaden für den Rest des Regierungsbezirks, in 
Hannover das Landeskonsistorium mit den Unterkonsistorien in 
Hannover und Aurich. Die oberste kirchliche Verwaltung führt 
bis auf weiteres noch der Kultusminister. Die früher fast durch- 
weg rein konsistoriale Verfassung der einzelnen Landeskirchen hat 
neuerdings einen Ausbau durch synodale Einrichtungen erfahren, 
wobei die in den alten Provinzen maßgebenden Organisationen 
zum Teil in wörtlicher Gesetzesübereinstimmung übernommen sind. 
Nur schließt die Organisation mit der Provinzialkirche ab, eine 
Generalsynode besteht nicht. 
§ 45. Staat, Kirche und Schule. 
Bis zur Reformation war die Schule wie jede über den 
Rechtsschutz hinausgehende Kulturaufgabe nicht Sache der weltlichen 
Obrigkeit, sondern der Kirche entsprechend dem Satze c. 32 X de vita 
et honestate cleric. 3, 1: „ut quisquc presbyter, qui plebem 
regit, clericum habeat, qui secum cantet et lectionem legat 
et qui possit scholas tenere.“ 
Durch die Reformation wurde die Schule Staatsanstalt, aber- 
nur durch das Mittelglied der Kirche, weil auck diese verstaatlicht
	        
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