Contents: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

175 
sind im Falle der gerichtlichen Geltendmachung 
die Landgerichte .ausschliesslich zuständig (G.V. 
G. $ 70 Abs. 3, A.V. z. G.V.G. vom 15. De- 
zember 1885, $ 20). Ausschliessung des Rechts- 
weges ist zulässig, ausgenommen für die Ansprüche 
der Richter (G. V.G. $ 9). Das Diensteinkommen 
besteht in Geld, bisweilen ausserdem auch in 
Naturalbezügen (z. B. Feuerung), Dienstländereien 
(Regulativ für die Benutzung derselben vom 
25. Juli 1887, abgeändert durch Bek. vom 12. März 
1903) und Dienstwohnungen (Regulativ betr. die 
Benutzung derselben vom 28. August 1883). Das 
Bargehalt steigt in der Regel nach Dienstalters- 
klassen, die Beamten rücken in bestimmten Pe- 
rioden mit festen Sätzen von einem Anfangs- zu 
einem Höchstgehalt auf. Die Zahlung des Ge- 
haltes erfolgt vierteljährlich im voraus (Bek. vom 
27. Oktober 1873). Als besondere Vergütungen 
beziehen die Beamten bei Ausrichtung von Kom- 
missorien in Zweigen der Zivilverwaltung Diäten, 
Zehrungskosten und Fuhrkosten (Regulativ vom 
2. Juni 1877, ergänzt durch Bek. vom 1. Mai 1832 
und durch V.O. vom 1. September 1897, für die 
Justizbeamten V.O. vom 28. April 1879 55 1-3; 
für die im Grossherzoglichen Eisenbahndienste an- 
gestellten Beamten V.O. vom 9. Februar 1900). 
Bei Versetzungen wird eine Vergütung für Um- 
zugskosten gewährt (V.O. vom 8. März 1879, für 
die Justizbeamten V.O. vom 28. April 1879 SS 4 
bis 12). 
Allen Beamten, welche durch eine vom 
Landesherrn oder von einer landesherrlich dazu 
ermächtigten Behörde erteilte Bestallungsurkunde 
in der landesherrlichen Verwaltung auf einer be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.