Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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zusammen, ließ aber daneben das Partikularrecht bestehen. Der 
Charakter der Staatsanstalt wird entschieden an die Spitze gestellt. 
Uber die Konfessionalität schweigt das Gesetzbuch. Doch ergab sie 
sich mit zwingender Notwendigkeit aus dem Partikularrechte, aus 
dem Verwaltungssysteme und aus dem Unterrichtsbetriebe. Haupt- 
sächlich beschäftigt sich das Landrecht mit den Volksschulen, zumal 
hinsichtlich der Tragung der Schullast. Die Gymnasien werden 
für juristische Personen erklärt. Für die Universitäten wird auf 
deren besondere Privilegien und Statuten verwiesen, die Disziplinar- 
vorschriften für Studierende, die daneben Aufnahme gefunden haben, 
sind veraltet. 
Schon seit 1817 hatte man ein allgemeines Unterrichtsgesetz 
in Aussicht genommen. Die entstehenden Schwierigkeiten glaubte 
man durch besondere provinzielle Gesetze überwinden zu können. 
Doch als man die acht Entwürfe fertig hatte, fand sich, daß sie 
sich sehr wenig voneinander unterschieden. Endgültig zustande 
gekommen ist nur die Schulordnung für die Provinz Preußen 
(Ost= und Westpreußen) vom 11. Dezember 1845, die noch heute 
als Partikularrecht gilt. 
Während aber im 18. Jahrhundert die Schulverwaltung noch 
mit der kirchlichen verbunden gewesen war, vollzog sich nunmehr 
auch in dieser Hinsicht eine Loslösung. Zunächst ging 1808 all- 
gemein die Kirchen= und Schulverwaltung auf die Behörden der 
allgemeinen Landesverwaltung über. Indem aber in den drei Stufen 
von 1817, 1825 und 1845 die Verwaltungsorganisation der 
evangelischen Landeskirche sich von der allgemein staatlichen löste, 
blieb die Schule in Regierung, Provinzialschulkollegium und Unterrichts- 
ministerium dem Staate. Nur in der notwendig mit dem geistlichen 
Amte verbundenen Orts= und Kreisschulinspektion erhielt sich die 
Verbindung von Kirche und Schucle. 
Die preußische Verfassungsurkunde stellte in Art. 20—26 
einige allgemeine Grundsätze über das Unterrichtswesen auf und 
verhieß deren Durchführung durch ein Unterrichtsgesetz. Bis zu 
dessen Erlasse sollten nach Art. 112 die betreffenden Verfassungs- 
artikel suspendiert bleiben. Diese Suspensien ist erst durch Gesetz 
vom 10. Juli 1906 (Lex Schiffer) aufgehoben. Doch hält dieses
	        
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